Treffer
AG Mönchengladbach-Rheydt Berichtigungsbeschluss

Berichtigungsbeschluss: Festsetzung der Vergütung der Verfahrenspflegerin

Gericht
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt
Spruchkörper
Richter am Amtsgericht
Aktenzeichen
16 F 221/98
Datum
10.09.2001
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGMG2:2001:0910.16F221.98.00
Quelle
Das Amtsgericht setzte in einem Berichtigungsbeschluss die Vergütung der Verfahrenspflegerin und den Ersatz ihrer Aufwendungen auf 1.883,81 DM fest. Gleichzeitig traf das Gericht eine Kostenentscheidung: Es werden keine Kosten erhoben und Auslagen nicht erstattet. Der Beschluss benennt die konkrete Vergütungssumme und regelt die Kostentragung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung der Vergütung einer Verfahrenspflegerin obliegt dem Gericht und kann durch einen Berichtigungsbeschluss konkret festgestellt werden.

2

Das Gericht kann bei der Vergütungsfestsetzung zugleich über die Erhebung von Gerichtskosten entscheiden und die Erstattung von Auslagen versagen.

3

Der Beschluss hat die konkrete Vergütungssumme sowie etwaige Ersatzansprüche für Aufwendungen ausdrücklich zu bezeichnen.

4

Eine Berichtigung kann dazu dienen, die ursprünglich unklare oder fehlende Gebührenfestsetzung nachträglich verbindlich zu regeln.

Rubrum

2

8

 

Tenor

Die Vergütung der Verfahrenspflegerin und Ersatz der Aufwendungen wird auf 1.883,81 DM festgesetzt.

Kosten werden nicht erhoben.

Auslagen werden nicht erstattet.

Berichtigungsbeschluss: Festsetzung der Vergütung der Verfahrenspflegerin — Themis