AG Mönchengladbach-Rheydt Berichtigungsbeschluss
Berichtigungsbeschluss: Festsetzung der Vergütung der Verfahrenspflegerin
- Gericht
- Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt
- Spruchkörper
- Richter am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 16 F 221/98
- Datum
- 10.09.2001
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGMG2:2001:0910.16F221.98.00
Das Amtsgericht setzte in einem Berichtigungsbeschluss die Vergütung der Verfahrenspflegerin und den Ersatz ihrer Aufwendungen auf 1.883,81 DM fest. Gleichzeitig traf das Gericht eine Kostenentscheidung: Es werden keine Kosten erhoben und Auslagen nicht erstattet. Der Beschluss benennt die konkrete Vergütungssumme und regelt die Kostentragung.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Festsetzung der Vergütung einer Verfahrenspflegerin obliegt dem Gericht und kann durch einen Berichtigungsbeschluss konkret festgestellt werden.
2
Das Gericht kann bei der Vergütungsfestsetzung zugleich über die Erhebung von Gerichtskosten entscheiden und die Erstattung von Auslagen versagen.
3
Der Beschluss hat die konkrete Vergütungssumme sowie etwaige Ersatzansprüche für Aufwendungen ausdrücklich zu bezeichnen.
4
Eine Berichtigung kann dazu dienen, die ursprünglich unklare oder fehlende Gebührenfestsetzung nachträglich verbindlich zu regeln.
Rubrum
2
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8
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Tenor
Die Vergütung der Verfahrenspflegerin und Ersatz der Aufwendungen wird auf 1.883,81 DM festgesetzt.
Kosten werden nicht erhoben.
Auslagen werden nicht erstattet.