AG Mönchengladbach-Rheydt Urteil
Klageabweisung: Klägerin zur Tragung der Kosten verurteilt; Urteil vorläufig vollstreckbar
- Gericht
- Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt
- Spruchkörper
- Richter am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 15 C 40/89
- Datum
- 23.06.1989
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGMG2:1989:0623.15C40.89.00
Die Klägerin verlangte gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen, die das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt zurückwies. Im vorliegenden Auszug sind die konkreten Streitgründe nicht enthalten; maßgeblich war die Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen. Das Gericht wies die Klage ab, auferlegte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits und erklärte das Urteil für vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
1
Wird eine Klage vollständig abgewiesen, hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2
Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils anordnen; diese Anordnung wird im Tenor erklärt.
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Die Abweisung der Klage setzt voraus, dass die geltend gemachten materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht nachgewiesen oder nicht erfüllt sind.
4
Aus dem Tenor selbst lässt sich das prozessuale Ergebnis entnehmen; ohne vorgelegte Entscheidungsgründe sind inhaltliche Motive der Entscheidung dem Auszug nicht zu entnehmen.
Rubrum
8
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.