Zwischenverfügung nach §18 GBO wegen unbestimmter Ausübungsstelle einer Grunddienstbarkeit
- Gericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Spruchkörper
- Rechtspfleger
- Aktenzeichen
- MG-13678-9
- Datum
- 14.05.2020
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGMG1:2020:0514.MG13678.9.00
Abstrakte Rechtssätze
Für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch ist die Ausübungsstelle in Lage und Größe so bestimmt anzugeben, dass die nutzbare Fläche eindeutig feststellbar ist.
Ein Lageplan kann die Bestimmtheit der Ausübungsstelle herstellen, wenn die Fläche durch klar abgrenzende Linien und Eckpunkte eindeutig markiert ist.
Vage oder ungenaue Kennzeichnungen (z. B. wellenförmige Markierungen) genügen nicht und begründen Eintragungshindernisse.
Nach § 18 GBO kann das Gericht dem Antragssteller eine angemessene Frist zur Ergänzung der Urkunde und eines korrigierten Lageplans setzen und bei Versäumnis die kostenpflichtige Zurückweisung anordnen.
Rubrum
Der Erledigung des Antrags vom 05.05.2020 stehen folgende Hindernisse entgegen:
Die beantragte Grunddienstbarkeit ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Die Ausübungsstelle muss so genau bezeichnet werden, dass die nutzbare Fläche im Hinblick auf ihre Lage und Größe eindeutig festgelegt ist. Dazu reicht eine genaue Einzeichnung in einem Lageplan grundsätzlich aus, jedoch nicht eine wellenförmige Linie mit vermutlich Textmarker, die im Übrigen auch über das belastete Teileigentum hinausgeht und sich teilweise auch auf dem berechtigten Teileigentum befindet.
Die Fläche ist -auch unter Berücksichtigung des Maßstabs- mit Linien und Eckpunkten genau zu markieren. Es bedarf einer Ergänzungsurkunde mit korrigiertem Lageplan.
Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 19.06.2020 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
Mönchengladbach, 14.05.2020
Amtsgericht
(J.)
Rechtspflegerin
Tenor
Es ergeht eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO.