Treffer
AG Mönchengladbach Urteil· rechtskräftig

Angeklagter freigesprochen: Tatschuld nicht festgestellt, Kosten trägt Staatskasse

Gericht
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper
Richter
Aktenzeichen
90 Ls 88/22
Datum
07.07.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGMG1:2023:0707.90LS88.22.00
Quelle
Das Amtsgericht Mönchengladbach sprach den Angeklagten frei, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten. Das Urteil enthält aus Gründen des § 267 Abs. 5 StPO verkürzte Gründe. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse gemäß §§ 464, 467 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden können.

2

Bei Ungewissheiten in der Tatsachengrundlage ist zugunsten des Angeklagten von einem Freispruch auszugehen (in dubio pro reo).

3

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt, wenn ein Freispruch erfolgt (§§ 464, 467 StPO).

4

Das Gericht kann die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 5 StPO abkürzen, soweit dies den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

5

K.

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Richterin am Amtsgericht

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