Treffer
AG Mönchengladbach Beschluss

Beiordnung einer Pflichtverteidigerin nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO

Gericht
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper
Richter
Aktenzeichen
58 Gs 95/23
Datum
03.02.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGMG1:2023:0203.58GS95.23.00
Quelle
Der Beschuldigte beantragte die Beiordnung von Rechtsanwältin X als Pflichtverteidigerin nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Antrags wegen damaliger Inhaftierung vorlagen und die Verteidigerin alles Erforderliche getan hatte. Aufgrund justizinterner Verzögerungen war die Beiordnung zuvor unterblieben. Der Beiordnungsantrag wurde daraufhin stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Untersuchungshaft) zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen.

2

Beiordnungsanträge sind anhand des Umstandsbildes zum Zeitpunkt der Antragstellung zu prüfen; nachträgliche interne Verzögerungen der Justiz begründen keinen ablehnenden Ermessensspielraum.

3

Hat die vorgeschlagene Rechtsanwältin alle erforderlichen Schritte unternommen und liegen die Voraussetzungen vor, steht ihrer Beiordnung grundsätzlich nichts entgegen.

4

Das Unterbleiben einer Beiordnung wegen justizinterner Vorgänge entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die Beiordnung zu treffen, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Tenor

Dem Beschuldigten N. wird Rechtsanwältin X. S.-straße, F., als Pflichtverteidigerin bestellt

(§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO).

Gründe

2

Rechtsanwältin X. war dem Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor dem Hintergrund der damaligen Inhaftierung des Beschuldigten beizuordnen.

3

Der Antrag auf Beiordnung wurde am 00.00.0000 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 1 Nr. 5 StPO vor. Die Verteidigerin hat somit alles Erforderliche für ihre Beiordnung getan hat.

4

Rechtsanwältin X. wäre dem Beschuldigten demnach beizuordnen gewesen. Die Entscheidung ist allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben, auf die der Beschuldigte und die Verteidigerin keinen Einfluss hatten.

Beiordnung einer Pflichtverteidigerin nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO — Themis