Strafurteil: Freispruch, da Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt
- Gericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Spruchkörper
- Richter
- Aktenzeichen
- 49 Ds 492/19
- Datum
- 18.10.2021
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGMG1:2021:1018.49DS492.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden kann.
Der Schuldvorwurf muss sich aus dem zugelassenen Anklagesatz ergeben.
Bei einem Freispruch trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, sofern keine abweichende gesetzliche Regelung greift (§§ 464, 467 StPO).
Die Urteilsgründe können nach § 267 Abs. 5 StPO teilweise abgekürzt werden, wenn die wesentlichen Feststellungen und Erwägungen erkennbar bleiben.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
Q
Richterin am Amtsgericht