Zahlungsurteil ohne Tatbestand: Klage auf 390,90 EUR mit Zinsen und Kosten stattgegeben
- Gericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Spruchkörper
- Richter am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 3 C 537/12
- Datum
- 09.01.2013
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGMG1:2013:0109.3C537.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 313b Abs. 1 ZPO erfüllt sind.
Eine Verteidigungsanzeige im Sinne des § 276 ZPO erfordert mehr als die bloße Anzeige der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten.
Bei berechtigter Geldforderung kann der Gläubiger neben dem Kapitalbetrag vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten ersetzt und Verzugszinsen zugesprochen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits und die Zinsfolgen trifft regelmäßig die unterlegene Partei; das Gericht kann für vor- und nachgerichtliche Zeiträume unterschiedliche Zinssätze festsetzen.
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO).
Die Beklagte hat keine Verteidigung im Sinne des § 276 ZPO angezeigt. In der bloßen Bestellungsanzeige ist keine Verteidigungsanzeige zu sehen (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 276 Rn 10).
Streitwert: 390,90 Euro.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 390,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 390,90 EUR seit dem 29.08.2008 bis zum 19.12.2012 und nebst weiterer Zinsen aus 390,90 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 19.12.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96,39 Euro Kosten vorgerichtliche Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 19.12.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.