Festsetzung der Sachverständigenvergütung (65 €/h) nach JVEG; sofortige Beschwerde zugelassen
- Gericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Spruchkörper
- Richter
- Aktenzeichen
- 20 IN 168/04
- Datum
- 19.11.2004
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGMG1:2004:1119.20IN168.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Vergütung nach dem JVEG kann der Stundensatz anhand der maßgeblichen Honorargruppe bestimmt werden; entspricht die Tätigkeit der eines vorläufigen Insolvenzverwalters, ist der für diese Funktion übliche Stundensatz maßgeblich.
Eine Erhöhung des Stundensatzes ist nicht gerechtfertigt, wenn die tatsächliche Tätigkeit des Sachverständigen den Umfang und die Anforderungen einer niedrigeren Honorargruppe nicht übersteigt.
Auf die nach dem JVEG festgesetzte Vergütung ist Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe aufzuschlagen, soweit die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 4 III JVEG zuzulassen, wenn die Entscheidung eine grundsätzliche Bedeutung aufweist.
Tenor
Gespräche, Telefonate, Ortstermine und Korrespondenz
2 St. à 65,00 € 130,00 €
Ausarbeitung und Diktat des Gutachtens
1,5 St. à 65,00 € 97,50 €
Summe I 227,50 €
16% Umsatzsteuer 36,40 €
Summe II 263,90 €
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wird die sofortige Beschwerde zugelassen, § 4 III JVEG.
Gründe
Die Festsetzung eines Stundensatzes von 65,00 € nach Honorargruppe 4 erfolgt im Hinblick darauf, dass die Sachverständige auch im Falle ihrer Einsetzung als vorläufige Insolvenzverwalterin nach § 9 II JVEG lediglich 65,00 €/Stunde hätte liquidieren können und der Umfang der Tätigkeit als Sachverständige nicht über den einer vorläufigen Verwalterin hinausreicht.
Mönchengladbach, 19.11.2004
Amtsgericht