Treffer
AG Mönchengladbach Beschluss

Rückforderung landeskassenfinanzierter Betreuervergütung wegen Vermögensverbesserung

Gericht
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper
AMTSGERICHT MÖNCHENGLADBACH
Aktenzeichen
16 XVII C 5447
Datum
22.03.2011
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGMG1:2011:0322.16XVII.C5447.00
Quelle
Die Landeskasse zahlte der Betreuerin für den Zeitraum 01.01.2001–14.10.2010 insgesamt 16.077,61 €. Das Gericht prüft, ob diese darlehensweise geleisteten Zahlungen bei einer zwischenzeitlichen Vermögensverbesserung von der betreuten Person zurückgefordert werden können. Es bejaht dies, weil Zahlungen aus der Landeskasse unter dem Rückgriffs­vorbehalt stehen und die Betroffene Vermögen oberhalb der Schongrenze besitzt; die Erstattungspflicht nach § 1836 e BGB wird festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zahlungen der Landeskasse an einen Betreuer erfolgen unter dem gesetzlichen Vorbehalt des Rückgriffs gegenüber der betreuten Person und haben dadurch den Charakter einer darlehensweisen Zuwendung.

2

Eine Wiedereinziehung bereits aus der Landeskasse geleisteter Beträge kommt in Betracht, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der betreuten Person geändert haben, insbesondere bei Vermögenserwerb oder wesentlicher Einkommensverbesserung (vgl. §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 2 FamFG; 120 Abs. 4 ZPO).

3

Vermögen der betreuten Person, das die zulässige Schongrenze übersteigt, ist zur Finanzierung der Betreuungskosten einzusetzen; auf den den Schonbetrag übersteigenden Teil kann die Landeskasse Rückgriff nehmen, sodass Erstattungspflichten gegenüber der Landeskasse entstehen (§ 1836 e BGB).

4

Vor Festsetzung einer Rückforderung sind die Beteiligten anzuhören, sodass die Entscheidung nur nach Anhörung getroffen werden darf.

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, XII ZB 461/11 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird die aus der Landeskasse an die Betreuerin gezahlte Vergütung in Höhe von 16.077,61 € aus dem Vermögen der Betroffenen zurückgefordert.

Aufgrund der derzeitigen Vermögensverhältnisse hat die Betroffene an die Landeskasse einen Betrag in Höhe von 16.077,61 € zu erstatten.

Gründe:

Gründe

2

Für die Zeit vom 01.01.2001  bis 14.10.2010 ist der Betreuerin Vergütung in Höhe von insgesamt 16.077,61 € aus der Landeskasse gezahlt worden, da die Betroffene nicht in der Lage  war, diesen Betrag aus dem eigenen Vermögen aufzubringen.

3

Die Zahlungen aus der Landeskasse stehen unter dem gesetzlichen Vorbehalt des Rück­griffs gegen die Betroffene und haben damit den Charakter einer darlehnswei­sen Zuwendung.

4

Die Wiedereinziehung aus der Landeskasse an die Betreuerin gezahlter Beträge kommt u.a. dann in Betracht, wenn in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der betreuten Person Änderungen eingetreten sind, §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 2 FamFG, 120 Abs. 4 Sätze 1 und 2 ZPO. Somit können bei späterem Vermögenserwerb oder wesentli­cher Einkommensverbesserung bereits aus der Landeskasse geleistete Zahlun­gen nachträglich eingezogen werden.

5

Nach Auskunft der Betreuerin verfügt die Betroffene über ein Vermögen ober­halb der Schongrenze (z.Zt. 2.600,- €). Den oberhalb des Schonbetrages liegenden Vermö­gensteil hat die Betroffene zur Finanzierung der Betreuungskosten einzuset­zen. Daher wird der Betrag in Höhe von 16.077,61 €  aus dem Vermögen der Betroffenen zurückgefordert, § 1836 e BGB.

6

Die Beteiligten wurden vor der Festsetzung angehört.

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Mönchengladbach, 22.03.2011

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L.

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Rechtspfleger

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