Rückforderung landeskassenfinanzierter Betreuervergütung wegen Vermögensverbesserung
- Gericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Spruchkörper
- AMTSGERICHT MÖNCHENGLADBACH
- Aktenzeichen
- 16 XVII C 5447
- Datum
- 22.03.2011
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGMG1:2011:0322.16XVII.C5447.00
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungen der Landeskasse an einen Betreuer erfolgen unter dem gesetzlichen Vorbehalt des Rückgriffs gegenüber der betreuten Person und haben dadurch den Charakter einer darlehensweisen Zuwendung.
Eine Wiedereinziehung bereits aus der Landeskasse geleisteter Beträge kommt in Betracht, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der betreuten Person geändert haben, insbesondere bei Vermögenserwerb oder wesentlicher Einkommensverbesserung (vgl. §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 2 FamFG; 120 Abs. 4 ZPO).
Vermögen der betreuten Person, das die zulässige Schongrenze übersteigt, ist zur Finanzierung der Betreuungskosten einzusetzen; auf den den Schonbetrag übersteigenden Teil kann die Landeskasse Rückgriff nehmen, sodass Erstattungspflichten gegenüber der Landeskasse entstehen (§ 1836 e BGB).
Vor Festsetzung einer Rückforderung sind die Beteiligten anzuhören, sodass die Entscheidung nur nach Anhörung getroffen werden darf.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, XII ZB 461/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird die aus der Landeskasse an die Betreuerin gezahlte Vergütung in Höhe von 16.077,61 € aus dem Vermögen der Betroffenen zurückgefordert.
Aufgrund der derzeitigen Vermögensverhältnisse hat die Betroffene an die Landeskasse einen Betrag in Höhe von 16.077,61 € zu erstatten.
Gründe:
Gründe
Für die Zeit vom 01.01.2001 bis 14.10.2010 ist der Betreuerin Vergütung in Höhe von insgesamt 16.077,61 € aus der Landeskasse gezahlt worden, da die Betroffene nicht in der Lage war, diesen Betrag aus dem eigenen Vermögen aufzubringen.
Die Zahlungen aus der Landeskasse stehen unter dem gesetzlichen Vorbehalt des Rückgriffs gegen die Betroffene und haben damit den Charakter einer darlehnsweisen Zuwendung.
Die Wiedereinziehung aus der Landeskasse an die Betreuerin gezahlter Beträge kommt u.a. dann in Betracht, wenn in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der betreuten Person Änderungen eingetreten sind, §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 2 FamFG, 120 Abs. 4 Sätze 1 und 2 ZPO. Somit können bei späterem Vermögenserwerb oder wesentlicher Einkommensverbesserung bereits aus der Landeskasse geleistete Zahlungen nachträglich eingezogen werden.
Nach Auskunft der Betreuerin verfügt die Betroffene über ein Vermögen oberhalb der Schongrenze (z.Zt. 2.600,- €). Den oberhalb des Schonbetrages liegenden Vermögensteil hat die Betroffene zur Finanzierung der Betreuungskosten einzusetzen. Daher wird der Betrag in Höhe von 16.077,61 € aus dem Vermögen der Betroffenen zurückgefordert, § 1836 e BGB.
Die Beteiligten wurden vor der Festsetzung angehört.
Mönchengladbach, 22.03.2011
L.
Rechtspfleger