Nachlasszuordnung von Grundbesitz bestätigt; Vorlage an OLG Düsseldorf
- Gericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Spruchkörper
- Rechtspfleger
- Aktenzeichen
- 16 VI 605/21
- Datum
- 16.05.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGMG1:2023:0516.16VI605.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Zum Nachlassvermögen gehört der zum Todeszeitpunkt im Eigentum des Erblassers stehende Grundbesitz; sein Verkehrswert ist dem Nachlass zuzurechnen.
Ob die Erbin den Grundbesitz durch Erbfolge oder durch Rückübertragung erwirbt, ist für die Zurechnung zum Nachlassvermögen grundsätzlich unerheblich.
Vorbringen der Erbin sind zurückzuweisen, wenn sie keine substantiierten Anhaltspunkte gegen die Feststellung des Eigentumsstands und der Nachlasszurechnung liefern.
Das Amtsgericht kann die Sache dem zuständigen Beschwerdegericht vorlegen, wenn rechtliche oder tatsächliche Klärungsbedürftigkeit eine höhere Entscheidungsebene erfordert.
Tenor
wird dem Rechtsmittel der Antragstellerin vom - ohne Datum - hier eingegangen am 31.3.2022 gegen den Beschluss vom 16.03.2022 nicht abgeholfen.
In Abänderung des Beschlusses vom 17.4.2023 wird die Sache dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Ausweislich der Grundakten war der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes
Eigentümer des Grundbesitzes, so dass dieser Nachlasswert (350.000,- €) dem Nachlassvermögen zuzurechnen ist.
Auf welche Weise der Erbin der Grundbesitz zusteht (Erbfolge/Rückübertragung) ist
insoweit nicht erheblich.
Den Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten der Erbin im Schreiben vom
26.10.2022 kann nicht gefolgt werden.
Mönchengladbach, 16.05.2023
Amtsgericht
Rechtspflegerin