Bewilligung von Beratungshilfe in Strafvollstreckung wegen vorzeitiger Entlassung
- Gericht
- Amtsgericht Minden
- Spruchkörper
- Abt. 6 a
- Aktenzeichen
- 6 a II 788/02 BH
- Datum
- 31.01.2003
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGMI1:2003:0131.6A.II788.02BH.00
Abstrakte Rechtssätze
Beratungshilfe kann auch in Strafvollstreckungssachen zu bewilligen sein, wenn sie der Rechtsberatung über Möglichkeiten der vorzeitigen Entlassung dient.
Voraussetzung der Bewilligung von Beratungshilfe ist der Nachweis der Bedürftigkeit; bei Vorliegen ist die Hilfe zu gewähren.
Die Inanspruchnahme der JVA durch die Gefangene ersetzt nicht die Gewährung von anwaltlicher Beratung; die JVA ist keine unbeteiligte Dritte, weshalb auf diesen Verweis nicht verwiesen werden darf.
Die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten ist im Rahmen der Beratungshilfe aus der Landeskasse festzusetzen, wenn die Bewilligung erfolgt ist.
Rubrum
Die Antragstellerin hat ihre Bedürftigkeit nachgewiesen. Der Antragstellerin steht auch ein Recht auf anwaltliche Beratung in der Strafvollstreckungssache (Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung) zu. Die Antragstellerin kann insoweit nicht darauf verwiesen werden, sich an die JVA zu wenden, denn dabei handelt es sich um keine gänzlich unbeteiligte Dritte. Die Beratungshilfe war deshalb antragsgemäß zu bewilligen und festzusetzen.
Unterschrift
Tenor
wird auf die Erinnerung der Antragstellerin der Beschluss des Rechtspflegers vom 18.07.2002 aufgehoben. Der Antragstellerin wird Beratungshilfe bewilligt. Die ihren Verfahrensbevollmächtigten zustehende Vergütung aus der Landeskasse wird auf 26,45 € festgesetzt.