Berichtigung des Tenors: Ergänzung zur Verurteilung wegen Betrug und Unterschlagung
- Gericht
- Amtsgericht Minden
- Spruchkörper
- Schöffengericht
- Aktenzeichen
- 25 Ls-901 Js 61/20-136/20
- Datum
- 22.12.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGMI1:2021:1222.25LS901JS61.20.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Ergänzung oder Berichtigung des Tenors eines schriftlichen Urteils ist zulässig, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.
Die Berichtigung dient dazu, den schriftlichen Tenor mit der tatsächlich verkündeten Entscheidung in Übereinstimmung zu bringen.
Eine Tenorberichtigung ist auf die Beseitigung offenkundiger Fehler oder Unvollständigkeiten beschränkt und ersetzt keine inhaltliche Neubewertung der Urteilsgründe.
Die Ergänzung kann die Feststellung verurteilter Straftaten und die Angabe der Gesamtfreiheitsstrafe umfassen, soweit sie der verkündeten Entscheidung entspricht.
Rubrum
Minden, 22.12.2021Amtsgericht
Dr. I.
Richter am Amtsgericht
Tenor
Der Tenor des schriftlichen Urteils vom 09.11.2021 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend ergänzt und berichtigt, dass der Angeklagte wegen Betruges und veruntreuender Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wird.