Klage auf Steuerberatervergütung abgewiesen: Kein Vertrag durch Unterlagenübergabe
- Gericht
- Amtsgericht Meinerzhagen
- Spruchkörper
- Einzelrichter
- Aktenzeichen
- 4 C 174/18
- Datum
- 30.01.2019
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGMK1:2019:0130.4C174.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Zum Vertragsabschluss über die Erstellung von Steuererklärungen ist eine Willenserklärung des Auftraggebers gegenüber dem Steuerberater erforderlich; die bloße Überlassung von Unterlagen ohne erkennbaren Rechtsbindungswillen begründet keinen Vertrag.
Eine getrennt lebende Ehefrau kann ihren Ehegatten nicht ohne ausdrückliche Vollmacht derart vertreten, dass dieser gegenüber einem von ihr beauftragten Steuerberater verpflichtet wird; § 1357 BGB findet auf getrennt lebende Ehegatten keine Anwendung.
Die Unterzeichnung von Mantelbögen der Einkommensteuer durch den Steuerpflichtigen ist eine Willenserklärung gegenüber dem Finanzamt und begründet nicht ohne weiteres eine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Steuerberater.
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus dem Bereicherungsrecht sind ausgeschlossen, wenn der Empfänger der Leistung einen unstreitigen entgegenstehenden Willen zur Ablehnung einer Verpflichtung gegeben hat.
Rubrum
| 4 C 174/18 | ![]() | Verkündet am 20.02.2019Schmidt, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | |
Amtsgericht MeinerzhagenIM NAMEN DES VOLKESUrteil
In dem Rechtsstreit
der,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Herrn
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat das Amtsgericht Meinerzhagenauf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2019durch die Richterin Hardt
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es wird der Klägerin nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es wird der Klägerin nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Vergütung einer ihrerseits erbrachten steuerberaterlichen Tätigkeit.
Der Beklagte schloss am 30.03.1998 die Ehe mit Frau. Seit dem 20.01.2017 leben die Ehegatten dauerhaft getrennt
Nachdem Frau zunächst beabsichtigt hatte, sich getrennt veranlagen zu lassen und der Beklagte dem widersprochen hatte, teilte dieser seiner getrennt lebenden Ehefrau mit, dass eine gemeinsame Veranlagung kostenlos über einen Steuerberater der Gewerkschaft erfolgen könne, er aber, sollte seine Ehefrau damit nicht einverstanden sein, auch bereit sei, seine Unterlagen einem von ihr benannten Steuerberater zu übergeben, für dessen Kosten er dann allerdings nicht aufkommen werde.
Ende 2017 oder Anfang 2018 begab sich Frau zur Klägerin und bat diese, für die Jahre 2011 bis 2016 die gemeinsame Einkommensteuererklärung der Ehegatten zu erstellen.
Zu diesem Zweck gab der Beklagte auf Anweisung seiner getrennt lebenden Ehefrau die relevanten Unterlagen in der Niederlassung der Klägerin in ab, wo diese von der Mitarbeiterin kopiert und sodann an ihn zurückgegeben wurden. Sodann verließ er die Niederlassung, ohne dass es zu einer sachbezogenen Unterredung gekommen wäre.
In der Folgezeit hat die Mitarbeiterin der Klägerin, die Zeugin, die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2016 erstellt und diese am 26.01.218 elektronisch beim Finanzamt eingereicht. Die Ehegatten wurden sodann gemeinsam veranlagt.
Mit Rechnung vom 20.02.2018 hat die Klägerin ihren Aufwand für die Erstellung der den Beklagten betreffenden Anlage N für die Steuererklärungen der Jahre 2011 bis 2016 nach der gesetzlichen Mindestgebühr in Höhe von insgesamt 993,53 € abgerechnet. Diese Rechnung wurde noch am selben Tag zur Post aufgegeben.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.03.2018 hat der Beklagte erklärt, die Rechnung nicht begleichen zu wollen.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Mantelbögen der jeweiligen Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2016 unterschrieben, nachdem sie, die Klägerin, ihm diese zugesandt hab.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 993,53 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2018 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Es ist der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht gelungen, nachzuweisen, dass zwischen ihr und dem Kläger ein Vertrag, gerichtet auf die Erstellung der Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2016, geschlossen wurde.
Zunächst steht fest, dass die zum damaligen Zeitpunkt getrennt lebende Ehefrau des Beklagten diesen nicht im Rahmen einer Stellvertretung mitverpflichtet hat.
Da der Beklagte seiner getrennt lebenden Ehefrau unstreitig bevor diese die Klägerin beauftragt hat mitgeteilt hat, dass er keinerlei Zahlungsverpflichtung gegenüber einem seitens seiner Ehefrau ausgewählten Steuerberater eingehen wolle, lag keine Erteilung einer Vertretungsmacht vor. Eine solche ergibt sich, unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Beauftragung eines Steuerberater um ein Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs handelt, darüber hinaus auch nicht aus § 1357 BGB, da dieser ausweislich des dortigen Abs. 3 auf getrennt lebende Ehegatten keine Anwendung findet.
Ferner hat der Beklagte selber - auch konkludent - keinen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen.
Indem der Beklagte der Zeugin die seinerseits erforderlichen Unterlagen in der Niederlassung der Klägerin in übergeben hat, hat er keine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben. Dies bereits deshalb nicht, weil es, für einen objektiven Dritten erkennbar, am erforderlichen Rechtsbindungswillen des Beklagten fehlte. Dieser beabsichtigte lediglich, auf Geheiß seiner damals getrennt lebenden Ehefrau, die erforderlichen Unterlagen dem Steuerberater zur Verfügung zu stellen. Dies war für die Mitarbeiterin der Klägerin auch erkennbar, weil sie zuvor nur Kontakt zur getrennt lebenden Ehefrau des Beklagten hatten und es während der Übergabe der Unterlagen zu keinerlei vertragsbezogener Unterredung kam.
Auch indem der Beklagte, was als wahr unterstellt werden kann, die entsprechenden Mantelbögen der Steuererklärungen unterzeichnet hat, ist es nicht zu einem Vertragsschluss gekommen. Denn die Unterschrift auf einem Mantelbogen stellt eine Willenserklärung gegenüber dem Finanzamt, an das die Steuererklärung adressiert ist, nicht aber gegenüber dem Steuerberater dar. Der Umstand, dass der Steuerberater gegenüber dem Finanzamt empfangsbevollmächtigt wird, führt nicht zu einer Bevollmächtigung zur Erstellung der Steuererklärung. Beides ist schon bereits deshalb, weil es ganz unterschiedliche Konsequenzen mit sich bringt, streng zu trennen.
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus dem Bereicherungsrecht scheitern am unstreitig entgegenstehenden Willen des Beklagten.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 993,53 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Hardt
