Beschluss zur Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens zum Umgangsrecht
- Gericht
- Amtsgericht Marl
- Spruchkörper
- Familiengericht
- Aktenzeichen
- 15 F 98/18
- Datum
- 28.11.2018
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGRE3:2018:1128.15F98.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Familiengericht kann ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten einholen, wenn zur Klärung des Kindeswohls und der angemessenen Umgangsregelung fachliche Feststellungen erforderlich sind.
Die Fragestellung für das Gutachten ist auf die für das Kindeswohl relevanten Fragen zu beschränken, insbesondere auf die Erforderlichkeit von Einschränkungen oder dem Ausschluss des Umgangsrechts.
Der Verfahrenswert ist vom Gericht vorläufig festzusetzen, um die Abrechnung von Sachverständigen- und Verfahrenskosten zu ermöglichen.
Die Übersendung der Gerichtsakte an den Sachverständigen kann daran geknüpft werden, dass Verfahrenskostenhilfe bewilligt oder ein erforderlicher Kostenvorschuss geleistet wird.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
soll betreffend den minderjährigen H, geb. am …
ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgender Frage:
Welche Umgangsregelung dient dem Kindeswohl am besten?
Ist die beantragte Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechtes für das Kindeswohl erforderlich?
Zum Sachverständigen wird bestimmt:
Dipl.Psych. W, B-Str. …, … N.
Der Verfahrenswert wird vorläufig festgesetzt auf 3.000,- €.
Sofern die Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe beantragen möchte, wird Ihr aufgegeben, eine aktuelle vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen binnen zwei Wochen zur Akte zu reichen. Die Akte wird dem Sachverständigen erst übersandt werden, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfebewilligung vorliegen oder ein im Falle des Nichtvorliegens anzufordernder Kostenvorschuss gezahlt wurde.