Beiordnung des Pflichtverteidigers abgelehnt – §140 StPO nicht erfüllt
- Gericht
- Amtsgericht Lünen
- Spruchkörper
- Einzelrichter
- Aktenzeichen
- 17 Gs 6/24 (306 Js 714/23)
- Datum
- 15.08.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGLUEN:2024:0815.17GS6.24.306JS714.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.1 StPO setzt das Vorliegen eines der in den Nummern 1 bis 11 genannten Fälle voraus.
Nach §140 Abs.2 StPO ist eine Beiordnung nur dann zu erwägen, wenn die Sach- und Rechtslage oder die zu erwartenden Rechtsfolgen eine notwendige Verteidigung erfordern.
Bei überschaubaren Sachverhalten und nicht erheblichen zu erwartenden Rechtsfolgen ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers regelmäßig nicht geboten.
Eine bevorstehende Verfahrenseinstellung nach §153a StPO kann das Erfordernis einer Pflichtverteidigerbeiordnung entfallen lassen, wenn hierdurch die Notwendigkeit einer Verteidigung nicht begründet wird.
Tenor
wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts K1 als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.
Gründe
Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.
Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.
Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig.
Zwar werden dem Beschuldigten mehrere Taten zur Last gelegt, jedoch handelt es sich bei den jeweils zur Last gelegten Taten um Sachverhalte von überschaubarem Umfang.
Die zu erwartenden Rechtsfolgen sind nicht so schwerwiegend.
Das Verfahren soll nach § 153 a StPO eingestellt werden.