Einstellung nach §47 OWiG wegen eingeschränkt sichtbarer Parkscheibe im Seitenfenster
- Gericht
- Amtsgericht Lüdinghausen
- Spruchkörper
- Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 19 OWi-89 Js 399/15-25/15
- Datum
- 20.04.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AGLH:2015:0420.19OWI89JS399.15.2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Seitenfenster der Fahrerseite angebrachte Parkscheibe kann den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO ("gut lesbar") genügen.
Ist die Lesbarkeit einer Parkscheibe durch ein neben dem Fahrzeug befindliches Hindernis nur eingeschränkt, kann dies die Verfolgung entbehrlich machen; eine Einstellung nach § 47 OWiG kommt in Betracht, wenn das öffentliche Interesse fehlt.
§ 47 Abs. 2 OWiG ermöglicht dem Gericht, das Verfahren einzustellen, wenn die Umstände des Einzelfalls eine Verfolgung nicht rechtfertigen; die Entscheidung erfordert eine tatrichterliche Abwägung.
Bei eingeschränkter, aber noch möglicher Lesbarkeit der Parkscheibe ist die alleinige Platzierung im Seitenfenster grundsätzlich nicht automatisch unbeachtlich; maßgeblich sind die tatsächlich bestehenden Sichtverhältnisse.
Leitsatz
Ist eine im Seitenfenster der Fahrerseite angebrachte Parkscheibe wegen eines sich neben dem abgeparkten Fahrzeug befindenden Beetes nur eingeschränkt sichtbar, so kann eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG geboten sein.
Tenor
Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.
Gründe
Die Parkscheibe war im Seitenfenster (Fahrerseite) angebracht, was durchaus für § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO ("gut lesbar") ausreichen kann, vgl. OLG Naumburg NZV 1998, 168. Die Sicht auf die Scheibe war jedoch durch ein an der Seite des Fahrzeugs sich befindendes Beet deutlich eingeschränkt, trotzdem aber noch möglich. So erschien die Einstellung geboten.
| Lüdinghausen, 20.04.2015 Amtsgericht Unterschrift Richter am Amtsgericht |