Treffer
AG Leverkusen Urteil· rechtskräftig

Verwarnung mit vorbehaltlicher Geldstrafe und Einziehung wegen Betrugs

Gericht
Amtsgericht Leverkusen
Spruchkörper
Richter am Amtsgericht
Aktenzeichen
60 Ds-215 Js 24/22-202/22
Datum
25.06.2024
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGLEV:2024:0625.60DS215JS24.22.20.00
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs verurteilt und mit einer Verwarnung unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 200 € bedacht; die Verurteilung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zudem ordnete das Gericht die Einziehung von 15.166,51 € an. Das Gericht berücksichtigte Geständnis und Unvorbestraftheit mildernd, die hohe Schadenssumme als erschwerend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verurteilung wegen Betrugs kann das Gericht eine Verwarnung mit Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe anordnen und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen.

2

Geständnis und Unvorbestraftheit sind jedenfalls strafmildernde Umstände bei der Strafzumessung.

3

Eine erhebliche Schadenshöhe wirkt strafschärfend und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

4

Die Einziehung vermögenswerter Vorteile aus einer Straftat ist in entsprechender Höhe anzuordnen, um dem Täter den aus der Tat erlangten Vorteil zu entziehen.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Betruges verwarnt unter gleichzeitigem Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 200,- €.

Die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Es wird die Einziehung eines Betrages in Höhe von 15.166,51 Euro zugunsten des K angeordnet.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs 1, 73, 73c StGB

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

4

Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem das Geständnis und die Unvorbestraftheit des Angeklagten bedacht.

5

Straferschwerend wurde demgegenüber die hohe Schadenssumme berücksichtigt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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