Urteil wegen Missachtung der Vorfahrt mit Unfallfolge – Geldbuße 120 €
- Gericht
- Amtsgericht Leverkusen
- Spruchkörper
- Richterin am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 55 OWi-943 Js 92/24-197/24
- Datum
- 21.11.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGLEV:2024:1121.55OWI943JS92.24.1.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Missachtung der Vorfahrt, die zu einem Unfall führt, begründet eine nach dem Straßenverkehrsrecht zu ahndende Ordnungswidrigkeit und kann nach dem Bußgeldkatalog mit der dort vorgesehenen Geldbuße belegt werden.
Bei Ahndung nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) richtet sich die Höhe der Geldbuße nach der einschlägigen Tatbestandsnummer und den dort vorgesehenen Regelbußen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen sind von der verurteilten Person nach den einschlägigen Vorschriften des StVG und der StVO zu tragen, soweit gesetzlich vorgesehen.
Das Gericht kann gemäß § 77b Abs. 1 OWiG von einer schriftlichen Begründung des Urteils absehen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
Tenor
Die Betroffene wird wegen Missachtung der Vorfahrt des bevorrechtigten Fahrzeugs wodurch es zum Unfall kam zu einer Geldbuße von 120,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene (§§ 41 I i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).
Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird gemäß § 77b Abs. 1 OWiG abgesehen.
Tatbestandsnummer: 108607