Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesache, Versorgungsausgleich und Vergleich
- Gericht
- Amtsgericht Leverkusen
- Spruchkörper
- Richterin am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 39 F 149/21
- Datum
- 07.10.2022
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGLEV:2022:1007.39F149.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfahrenswert ist durch Beschluss festzusetzen und kann für verschiedene Teilgegenstände eines Verfahrens separate Werte ausweisen (z. B. Ehesache, Versorgungsausgleich, Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche).
Die Bemessung des Verfahrenswerts richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien und dem konkreten Gegenstandsbereich, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften abweichende Maßstäbe vorsehen.
Ein Vergleich, der nicht rechtshängig gestellte Ansprüche erfasst, kann bei der Festsetzung des Verfahrenswerts gesondert berücksichtigt und mit einem eigenen Wert angesetzt werden.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts begründet die Grundlage für die Ermittlung von Gerichtsgebühren und sonstigen Verfahrenskosten und ist daher entscheidungserheblich für die Kostenfolgen des Verfahrens.
Tenor
Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt:
Ehesache: 20.400,00 Euro
Versorgungsausgleich: 6.120,00 Euro
Wert des Vergleichs über die nicht rechtshängigen Ansprüche: 200.000,00 Euro