Treffer
AG Leverkusen Beschluss

Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesache, Versorgungsausgleich und Vergleich

Gericht
Amtsgericht Leverkusen
Spruchkörper
Richterin am Amtsgericht
Aktenzeichen
39 F 149/21
Datum
07.10.2022
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGLEV:2022:1007.39F149.21.00
Quelle
Das Amtsgericht Leverkusen setzte im Beschluss vom 7.10.2022 die Verfahrenswerte für eine Ehesache, den Versorgungsausgleich und den Wert eines Vergleichs über nicht rechtshängige Ansprüche fest. Streitgegenstand war die Bemessung der jeweiligen Gegenstandswerte zur Bestimmung der Gebühren- und Kostenfolgen. Das Gericht ordnete konkrete Euro-Beträge zu. Weitergehende Begründungen enthält der Tenor nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verfahrenswert ist durch Beschluss festzusetzen und kann für verschiedene Teilgegenstände eines Verfahrens separate Werte ausweisen (z. B. Ehesache, Versorgungsausgleich, Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche).

2

Die Bemessung des Verfahrenswerts richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien und dem konkreten Gegenstandsbereich, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften abweichende Maßstäbe vorsehen.

3

Ein Vergleich, der nicht rechtshängig gestellte Ansprüche erfasst, kann bei der Festsetzung des Verfahrenswerts gesondert berücksichtigt und mit einem eigenen Wert angesetzt werden.

4

Die Festsetzung des Verfahrenswerts begründet die Grundlage für die Ermittlung von Gerichtsgebühren und sonstigen Verfahrenskosten und ist daher entscheidungserheblich für die Kostenfolgen des Verfahrens.

Tenor

Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt:

Ehesache: 20.400,00 Euro

Versorgungsausgleich: 6.120,00 Euro

Wert des Vergleichs über die nicht rechtshängigen Ansprüche: 200.000,00 Euro

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