Volljährigenadoption: Annahme bei Verhältnis wie zwischen Vater und Kind
- Gericht
- Amtsgericht Lemgo
- Spruchkörper
- Familiengericht
- Aktenzeichen
- 7 F 85/15
- Datum
- 22.07.2015
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGLE:2015:0722.7F85.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Volljährigenadoption nach §§ 1767, 1770 BGB ist sittlich gerechtfertigt, wenn zwischen Anzunehmendem und Annehmendem ein Verhältnis besteht, wie es sonst üblicherweise zwischen Vater und Kind besteht.
Das Gericht kann die sittliche Rechtfertigung durch persönliche Anhörung feststellen; die Anhörung dient der Überprüfung des tatsächlichen Verhältnisses zwischen den Beteiligten.
Mit der Annahme gemäß § 1757 Abs. 1 BGB erhalten die Angenommenen den Geburtsnamen des Annehmenden.
Die Verfahrenskosten können dem Annehmenden auferlegt und der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 3 FamGKG bemessen werden.
Rubrum
Die Beteiligten haben vor Notar G. in B. (UR-Nr. /2015) beantragt auszusprechen, dass die Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen werden.
Der Antrag ging dem Amtsgericht - Familiengericht - Lemgo am 2015 zu.
Die Annahme beruht auf den Vorschriften über die Adoption eines Volljährigen (§§ 1767, 1770 BGB).
Die Volljährigenadoption ist sittlich gerechtfertigt, weil zwischen den Anzunehmenden und dem Annehmenden ein Verhältnis besteht, wie es sonst üblicherweise zwischen Vater und Kindern besteht. Davon hat sich das Gericht in der persönlichen Anhörung einen Eindruck verschafft.
Leitsatz
Die Volljährigenadoption ist sittlich gerechtfertigt, wenn zwischen Anzunehmenden und Annehmenden ein Verhältnis besteht, wie es sonst üblicherweise zwischen Vater und Kind vorliegt.
Tenor
Herr Dr. A. H. und Herr C. H., werden von Herrn M., wohnhaft L. als Kind angenommen.
Die Angenommenen erhalten gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Geburtsnamen M.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende.
Verfahrenswert: 5.000,00 EUR (§ 42 Abs. 3 FamGKG).