Festsetzung des Verfahrenswerts in der Ehesache: Berücksichtigung unstreitigen Vermögens
- Gericht
- Amtsgericht Lemgo
- Spruchkörper
- Familiengericht
- Aktenzeichen
- 7 F 151/20
- Datum
- 20.10.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGLE:2023:1020.7F151.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts einer Ehesache ist unstreitiges Vermögen der Ehegatten zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 FamFG).
Bei der Berücksichtigung unstreitigen Vermögens ist folgendes Rechenverfahren anzuwenden: (Vermögenswert – Freibetrag 30.000,00 € je Ehegatte) × 5 % als Zuschlag zum dreifachen Nettoeinkommen.
Ist bei einem Ehegatten kein Vermögen feststellbar, bleibt dessen Vermögenswert bei der Berechnung unberücksichtigt; maßgeblich ist das tatsächlich nachgewiesene Vermögen.
Das Gericht kann von Amts wegen Verfahrenswerte korrigieren, wenn die ursprüngliche Festsetzung einer berichtigenden Anpassung bedarf.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 9. Senat für Familiensachen - 9 WF 12/24 [NACHINSTANZ]
Rubrum
In der Familiensache H. gegen H.
wird der Beschluss vom 11.10.2023 hinsichtlich der Festsetzung der Verfahrenswerte von Amts wegen korrigiert. Teilverfahrenswerte werden neu wie folgt festgesetzt:
Ehesache 18.582,31 Euro
Versorgungsausgleich 2.400,00 Euro
eheliches Güterrecht 20.000,00 Euro
Leitsatz
1. Zur Berücksichtigung unstreitigen Vermögens bei der Festsetzung des Verfahrenswertes einer Ehesache.2. Unstreitiges Vermögen der Ehegatten ist bei der Wertfestsetzung nach § 43 Abs. 1 FamFG nach folgender Formel zu berücksichtigen: Vermögenswert abzüglich Freibetrag (30.000,00 EUR je Ehegatte) x 5 % (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2019, 9 WF 232/18, BeckRS 2019, 6824)
Tenor
In pp. wird der Beschluss vom 11.10.2023 hinsichtlich der Festsetzung der Verfahrenswerte von Amts wegen korrigiert.
Gründe
Die Wertfestsetzung hinsichtlich der Ehesache ist zu korrigieren. Das Vermögen der Beteiligten soll berücksichtigt werden. Aus der Folgesache Zugewinnausgleich ergibt sich, dass der Ehemann ein Vermögen von 191646,11 € hat. Bei der Ehefrau ist kein Vermögen festzustellen. Nach der bereits im Beschluss vom 11.10.2023 benannten Formel ergibt sich dann ein Zuschlag zum dreifachen Nettoeinkommen der Beteiligten von 12000 €, der wie folgt berechnet wird:
( 191646,11 €-60.000 €) x 0,05 = 6582,31 €. Daraus resultiert der Wert von 18582,31 € für die Ehesache.