Klage auf Steuerberatervergütung: Abrechnung nach Zeitaufwand bestätigt
- Gericht
- Amtsgericht Lemgo
- Spruchkörper
- Richter am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 20 C 343/14
- Datum
- 17.12.2014
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGLE:2014:1217.20C343.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Vergütung für steuerberatende Leistungen richtet sich nach §§ 611, 675 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Fehlt eine Vereinbarung über die Vergütungshöhe, ist nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet; bei Steuerberatern bestimmt sich die Üblichkeit nach der StBVV.
Die Abrechnung nach Zeitaufwand ist gemäß § 13 S. 2 StBVV zulässig, insbesondere wenn eine Schätzung des Gegenstandswerts zur Gebührenbemessung nicht möglich ist.
Hat die Klägerin Zeitaufwand und Stundensatz substantiiert vorgetragen und werden diese Angaben vom Gegner nicht substantiiert bestritten, kann das Gericht den angesetzten Aufwand und Satz zugrunde legen.
Bei Zahlungsverzug ist der Anspruch auf Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.
Rubrum
Der form- und fristgerechte Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 264,29 Euro. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 611, 675 BGB in Verbindung mit dem Vorschriften der StBVV.
Unbestritten hat der Beklagte die Klägerin als Steuerberaterin im Juli 2013 damit beauftragt, für ihn einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen und diesen beim Finanzamt einzureichen. Die beauftragten Leistungen hat die Klägerin in der Folgezeit erbracht.
Die Tätigkeit der Klägerin ist unter Beachtung des § 612 BGB zu vergüten. Weil die Parteien zur Vereinbarung einer Vergütungshöhe nicht vorgetragen haben, ist nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet, wobei sich die Üblichkeit nach den Regelungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bestimmt. Soweit die Klägerin ihre Tätigkeit nach § 13 S. 2 StBVV nach Zeitaufwand berechnet hat, ist hiergegen nichts einzuwenden. Genügende Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes als Grundlage für eine anderweitige Gebührenberechnung lagen nämlich nicht vor, weil der Beklagte mit der beauftragten Leistung sein gerade erst gegründetes Nebengewerbe vorantreiben wollte. Eine Abrechnung nach Zeitaufwand entspricht in diesem Fall den gesetzlichen Vorgaben der StBVV.
Dem angesetzten Zeitaufwand von 3,75 Stunden, den die Klägerin in ihrer Replik näher dargelegt und substantiiert hat, ist der Beklagte ebenso wenig entgegen getreten wie dem Stundensatz von 55,00 Euro. Im Ergebnis errechnet sich so eine Gesamtforderung von 264,29 Euro brutto, die der Beklagte an die Klägerin zu zahlen hat.
Der Zinsanspruch ist nach §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lemgo vom 24.09.2014 wird aufrecht erhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 264,29 Euro festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteigt und die Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits nicht zuzulassen ist.