Zahlungsurteil: 168,30 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten
- Gericht
- Amtsgericht Krefeld
- Spruchkörper
- Zivilabteilung
- Aktenzeichen
- 3 C 98/13
- Datum
- 11.03.2013
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGKR:2013:0311.3C98.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann dem Kläger die geltend gemachte Geldforderung nebst Zinsen zusprechen, sofern die materiellen Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs vorliegen.
Bei Erfolg des Klägers sind erstattungsfähige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Ein Urteil kann als vorläufig vollstreckbar bei gleichzeitiger Anordnung der Kosten- und Zahlungsfolgen ergehen; der Streitwert ist zur Gebühren- und Kostenberechnung festzusetzen.
Rubrum
Der Streitwert wird auf 168,30 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung enthält keinen weiteren Entscheidungstext.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 168,30 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.