Haft zur Sicherung der Zurückschiebung angeordnet
- Gericht
- Amtsgericht Krefeld
- Spruchkörper
- Abt. 29
- Aktenzeichen
- 29 XIV 12/14/B
- Datum
- 28.01.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AGKR:2014:0128.29XIV12.14B.00
Abstrakte Rechtssätze
Haft zur Sicherung der Zurückschiebung kann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene keine gültigen Reisedokumente und kein Aufenthaltsrecht besitzt und dadurch die Durchführung der Zurückschiebung gefährdet ist.
Fehlende örtliche Bindungen und Mittellosigkeit können eine konkrete Fluchtgefahr begründen, die die Anordnung von Sicherungshaft rechtfertigt.
Vorausgegangene Asylanträge in anderen Staaten können die Annahme stützen, dass eine Zurückschiebung in diesen Staat möglich und innerhalb einer bestimmten Frist durchführbar ist.
Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung nach § 72 Abs.4 AufenthG stärkt die Durchsetzbarkeit einer Haftanordnung, entbindet das Gericht jedoch nicht von der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Tenor
wird auf Antrag der Bundespolizei gemäß §§ 415 ff. FamFG, 71 Abs. 3 Nr. 1, 15, 57 und 62 Abs. 3 und 4 Aufenthaltsgesetz Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 20.03.2014 angeordnet.Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung. Diese tritt mit der erfolgten Bekanntgabe dieses Beschlusses an den Betroffenen und die Verwaltungsbehörde ein (§ 422 FamFG).Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten.
Gründe
Der Betroffene reiste am 20.01.2014 - aus den Niederlanden kommend – nach Deutschland ein.
Er verfügt über keinen gültigen Pass und keine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland.
Er hat bereits einen Asylantrag in Belgien und Italien gestellt.
Die Abschiebung / Zurückschiebung wird nach Italien erfolgen und ist erfahrungsgemäß innerhalb der angeordneten Frist auch möglich.
Der Betroffene ist mittellos und ohne feste Bindungen in Deutschland.
Würde nicht Sicherungshaft angeordnet, wäre sein Untertauchen zu befürchten.
Die Staatsanwaltschaft hat ihr Einverständnis zur Vollstreckung gemäß § 72 Abs.4 AufenthG erklärt.