Fahrlässige Insolvenzverschleppung: Geschäftsführer verurteilt, Strafen zur Bewährung ausgesetzt
- Gericht
- Amtsgericht Krefeld
- Spruchkörper
- Schöffengericht
- Aktenzeichen
- 24 Ls-9 Js 951/13-6/15
- Datum
- 26.01.2016
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGKR:2016:0126.24LS9JS951.13.6.1.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Unterlassen der rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags trotz erkennbarer Zahlungsunfähigkeit erfüllt den Tatbestand der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO.
Die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit berücksichtigt, ob und inwieweit die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen das Vorliegen eines bewusst in Kauf genommenen Unterlassens ausschließt.
Mehrere Geschäftsführer können nach § 25 Abs. 2 StGB wegen gemeinschaftlichen Unterlassens der Insolvenzantragsstellung strafrechtlich als Beteiligte verantwortlich gemacht werden.
Bei fahrlässiger Insolvenzverschleppung sind Freiheits- oder Geldstrafen möglich; geständiges Verhalten, Schadenswiedergutmachung und Ersttäterstatus sind mildernde Umstände, die zu Bewährungsaufschub und Strafmilderung führen können.
Tenor
Die Angeklagten sind schuldig der fahrlässigen Insolvenzverschleppung.
Der Angeklagte N. wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 05.08.2014, Az. 24 Ls 65/14, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte P. wird zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten.
Angewendete Vorschriften: §§ 15a Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 InsO, 25 Abs. 2 StGB.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
1.
Der Angeklagte N. ist verheiratet. Kinder hat er keine. Er absolvierte nach dem 12. Schuljahr ein einjähriges Praktikum bei der F.. Anschließend durchlief er eine Berufsausbildung bei der U.. Anfang 2010 machte er sich mit seinen zwei T., u.a. dem Mitangeklagten, im C. selbständig. Diese Tätigkeit wurde bis in das Jahr 2013 hinein ausgeübt. Der Angeklagte versucht derzeit sich im Bereich von Beratung von J. selbständig zu machen. Er erzielt ein Nettoeinkommen von etwa 700 bis 1.000 Euro. Im Übrigen wird er durch seine Ehefrau finanziell unterstützt. Aus der Selbständigkeit resultieren nicht unerhebliche Schulden. Mit einem Großteil der Gläubiger konnte jedoch eine Regelung zur Schuldentilgung gefunden werden.
Der Angeklagte ist in der Vergangenheit wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Das Amtsgericht Krefeld verurteilte ihn am 05.08.2014 wegen Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Dieser Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde:
Als Geschäftsführer der Firma S. und in seiner Funktion als W. hatte der Angeklagte im Februar 2012 mit der Q., die als O. für die A. und die X., beide ansässig in Krefeld, tätig war, eine Vereinbarung über ein sogenanntes B. getroffen.
Dieses bestand darin, dass der Angeklagte die monatlich für die Fahrzeuge der beiden Gesellschaften anfallenden Versicherungsprämien in einer Gesamthöhe von 28.500 Euro einzog und sodann, nach Abzug einer Eigenprovision, den Restbetrag von 25.860,54 Euro auf ein Konto der Q. weiterleitete.
Entgegen dieser Absprache vereinnahmte der Angeklagte die Überweisungen der A. und der M. vom 21.12.2012, 21.01., 21.02., 21.03. und 22.04.2013 in einer Gesamthöhe von 129.327,70 Euro, um sie zu eigenen Zwecken zu verwenden. Eine Weiterleitung an die Q. erfolgte zu keinem Zeitpunkt, sodass dieser ein Gesamtschaden in Höhe von von 129.327,70 Euro entstand.
Im Rahmen der Strafzumessung führte das Gericht aus:
Das Gericht hat der Strafzumessung den Strafrahmen des §§ 266 Abs. 1, Abs.
2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zugrunde gelegt. Gründe, die die Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB entfallen lassen, sind nicht gegeben. Der Strafrahmen war ferner nicht gemäß § 13 Abs. 2 StGB zu verschieben, da im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung der Unrechts- und Schuldgehalt des Unterlassens aufgrund der Merkmale der Deliktsbegehung nicht geringer ist als der des aktiven Tuns. Innerhalb des eröffneten Strafrahmens hat das Gericht zugunsten des Angeklagten gewürdigt, dass er sich umfassend geständig eingelassen hat. Zudem war zu beachten, dass er noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und er sich bereits intensiv um eine Regelung zur Schadenswiedergutmachung bemüht hat.
Strafschärfend war jedoch der vergleichsweise hohe Schadensbetrag in allen der genannten fünf Fälle zu berücksichtigten, wobei nicht übersehen werden darf, dass der Angeklagte sich nicht selber unmittelbar bereicherte.
Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen erachtet das Gericht in jedem der fünf Fälle eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen.
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen hat das Gericht diese Einzelstrafen auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten zurückgeführt.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte dem Angeklagten dabei zur
Bewährung ausgesetzt werden. Eine günstige Sozialprognose ist dem in der Vergangenheit noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten zu stellen. Es ist zu erwarten, dass alleine die Verurteilung in der vorliegenden Sache ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhält. Zudem liegen aufgrund des Bemühens um Schadenswiedergutmachung auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor.
2.
Der Angeklagte P. ist ledig und hat keine Kinder. Nach dem Besuch der Realschule absolvierte er zunächst eine Ausbildung zum R., wechselte später jedoch ebenfalls wie sein Bruder N. zur I.. Letztlich kam es dann zu der bereits beim Mitangeklagten geschilderten Selbständigkeit. Derzeit ist der Angeklagte in der Versicherungsbranche angestellt beschäftigt. Er verfügt über ein Nettoeinkommen von etwa 1.500 Euro netto monatlich. Aus der Selbständigkeit resultieren auch bei dem Angeklagten P. nicht unerhebliche Schulden. Mit einem Großteil der Gläubiger konnte jedoch eine Regelung zur Schuldentilgung gefunden werden.
Der Angeklagte ist in der Vergangenheit strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
II.
Die Angeklagten waren Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB N01 eingetragenen H. mit Geschäftssitz in L. Die Gesellschaft war die Komplementärin der im Handelsregister des Amtsgerichts L. unter der HRA N02 eingetragenen H. & Co. KG, ebenfalls geschäftsansässig in L. In dieser Eigenschaft unterließen die Angeklagten es, einen Insolvenzantrag für die von ihnen vertretene Gesellschaft zu stellen, obwohl die Gesellschaft spätestens seit dem 09.09.2013 zahlungsunfähig war. Die Angeklagten hatten die Notwendigkeit zur Stellung des Insolvenzantrages dabei erkennen können und müssen. Aufgrund einer AVAD-Mitteilung konnten die Geschäfte praktisch nicht mehr weitergeführt werden. Sozialversicherungsbeiträge wurden teilweise nicht gezahlt werden. Die Angeklagten beauftragten vor dem Hintergrund der massiven finanziellen Schwierigkeiten die D. zur Schuldenregulierung und Beratung.
III.
Die Feststellungen zu I. beruhen auf der Einlassung der Angeklagten sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten sowie den sonstigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen und dabei insbesondere auf den Angaben der Zeugen Z. und G. sowie den verlesenen Urkunden.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten der fahrlässigen Insolvenzverschleppung, strafbar gemäß §§ 15a Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 InsO, 25 Abs.
2 StGB schuldig gemacht.
Soweit die Anklageschrift von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausging, konnte dies vor dem Hintergrund der in Anspruch genommenen Beratung durch die D. letztlich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht nachgewiesen werden.
V.
Das Urteil beruht auf einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO.
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht den Strafrahmen des § 15a Abs. 5 InsO mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe angenommen.
Innerhalb des eröffneten Strafrahmens hat das Gericht zugunsten beider Angeklagter berücksichtigt, dass diese sich in weiten Teilen geständig eingelassen haben. Auch musste beachtet werden, dass die Angeklagten sich um Schadenswiedergutmachung mit den Gläubigern bemühen und auch schon nicht unerhebliche Teilzahlungen erfolgten. Die Angeklagten waren zudem zum Zeitpunkt der Tat beide strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
Strafschärfend steht dem jedoch gegenüber, dass durch die nicht rechtzeitige Antragstellung ein erheblicher Schaden bei den Gläubigern verursacht wurde.
Unter Abwägung dieser für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht hinsichtlich beider Angeklagter jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Verhängung einer Geldstrafe kam aufgrund des Schadensumfanges nicht mehr in Betracht.
Unter nochmaliger Abwägung der bereits genannten Umstände hat das Gericht hinsichtlich des Angeklagten N. unter Einbeziehung der Strafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Krefeld vom 05.08.2014 und unter Auflösung der bereits gebildeten Gesamtstrafe, diese Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zurückgeführt.
Die Vollstreckung der Strafen konnte beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Angeklagten sind (zum Zeitpunkt der Tat) erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es kann daher erwartet werden, dass sie sich die Verurteilung als Warnung dienen lassen und künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen werden. Im Hinblick auf die genannten mildernden Umstände lagen auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten N. vor.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.