Treffer
AG Krefeld Urteil· rechtskräftig

Untreue in fünf Fällen: Verurteilung zu 1 J. 9 M. Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt

Gericht
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper
Schöffengerich
Aktenzeichen
24 Ls-25 Js 721/13-65/14
Datum
05.08.2014
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGKR:2014:0805.24LS25JS721.13.65.00
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue in fünf Fällen schuldig gesprochen, weil er Versicherungsprämien einbehielt und nicht an den vereinbarten Empfänger weiterleitete. Das Gericht wertete das Verhalten als gewerbsmäßig und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Strafmildernd wirkten Geständnis, Ersttäterstatus und Wiedergutmachungsbemühungen; strafschärfend der hohe Schaden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden, wenn eine rechtlich bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch ein Vermögensschaden herbeigeführt wird.

2

Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne von § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter durch die rechtswidrige Zueignung eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Umfang sichern will.

3

Bei der Strafzumessung sind geständiges Verhalten, fehlende Vorstrafen und ernsthafte Bemühungen um Schadenswiedergutmachung mildernd zu berücksichtigen.

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Die Strafrahmenbemessung aufgrund des Begehens durch Unterlassen ist nicht nach § 13 Abs. 2 StGB zu verschieben, wenn Unrechts- und Schuldgehalt des Unterlassens denen des aktiven Tuns nicht geringer sind.

5

Die Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 StGB setzt eine günstige Sozialprognose voraus; besondere Umstände wie Wiedergutmachungsbemühungen können die Bewährung rechtfertigen.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften: §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 13, 53 StGB.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

4

Der kinderlose Angeklagte lebt mietfrei im Haushalt seiner Lebensgefährtin, die ihn auch finanziell unterstützt. Über ein eigenes Einkommen verfügt er derzeit nicht. Es bestehen Schulden in Höhe von 50.000 Euro.

5

Der Angeklagte besuchte nach dem Abschluss der Hauptschule und einem einjährigen Auslandsaufenthalt das Gymnasium und konnte das Fachabitur erlangen. Nach einem Praktikum bei der F., machte er eine Ausbildung zum Q. bei der X.

6

Der Angeklagte machte sich später mit seinen beiden Brüdern selbständig. Aus dieser Selbständigkeit ging die Y. J. hervor.

7

Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

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II.

9

Als Geschäftsführer der Firma Y. J. und in seiner Funktion als T. hatte der Angeklagte im Februar 2012 mit der L., die als Fahrzeugversicherer für die K. und die S., beide ansässig in U., tätig war, eine Vereinbarung über ein sogenanntes Agenturinkasso getroffen.

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Dieses bestand darin, dass der Angeklagte die monatlich für die Fahrzeuge der beiden Gesellschaften anfallenden Versicherungsprämien in einer Gesamthöhe von 28.500 Euro einzog und sodann, nach Abzug einer Eigenprovision, den Restbetrag von 25.860,54 Euro auf ein Konto der L. weiterleitete.

11

Entgegen dieser Absprache vereinnahmte der Angeklagte die Überweisungen der K. und der S. vom 21.12.2012, 21.01., 21.02., 21.03. und 22.04.2013 in einer Gesamthöhe von 129.327,70 Euro, um sie zu eigenen Zwecken zu verwenden. Eine Weiterleitung an die L. erfolgte zu keinem Zeitpunkt, sodass dieser ein Gesamtschaden in Höhe von von 129.327,70  Euro entstand.

12

III.

13

Die unter I. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.

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Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Gründe, an der Richtigkeit der geständigen Einlassung zu zweifeln, sind nicht gegeben. Die Einlassung steht in Einklang mit den sonstigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.

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IV.

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Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte schuldig der Untreue in fünf besonders schweren Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 13, 53 StGB durch Unterlassen (vgl. BGH NStZ 2014, 158).

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Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig im Sinne des 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, da er durch die einbehaltenen Versicherungsprämien eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang sichern wollte.

18

V.

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Das Gericht hat der Strafzumessung den Strafrahmen des §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zugrunde gelegt. Gründe, die die Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB entfallen lassen, sind nicht gegeben. Der Strafrahmen war ferner nicht gemäß § 13 Abs. 2 StGB zu verschieben, da im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung der Unrechts- und Schuldgehalt des Unterlassens aufgrund der Merkmale der Deliktsbegehung nicht geringer ist als der des aktiven Tuns.

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Innerhalb des eröffneten Strafrahmens hat das Gericht zugunsten des Angeklagten gewürdigt, dass er sich umfassend geständig eingelassen hat. Zudem war zu beachten, dass er noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und er sich bereits intensiv um eine Regelung zur Schadenswiedergutmachung bemüht hat.

21

Strafschärfend war jedoch der vergleichsweise hohe Schadensbetrag in allen der genannten fünf Fälle zu berücksichtigten, wobei nicht übersehen werden darf, dass der Angeklagte sich nicht selber unmittelbar bereicherte.

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Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen erachtet das Gericht in jedem der fünf Fälle eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen.

23

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen hat das Gericht diese Einzelstrafen auf eine tat- und schuldangemessene

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Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten

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zurückgeführt.

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Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte dem Angeklagten dabei zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine günstige Sozialprognose ist dem in der Vergangenheit noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten zu stellen. Es ist zu erwarten, dass alleine die Verurteilung in der vorliegenden Sache ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhält. Zudem liegen aufgrund des Bemühens um Schadenswiedergutmachung auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Untreue in fünf Fällen: Verurteilung zu 1 J. 9 M. Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt — Themis