Treffer
AG Krefeld Urteil· rechtskräftig

Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen; 2 Jahre zur Bewährung

Gericht
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper
Schöffengericht
Aktenzeichen
22 Ls 6 Js 1597/09 22-118/13
Datum
24.10.2013
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGKR:2013:1024.22LS6JS1597.09.22.00
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zwölffachen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt. Das Gericht stützte das Urteil auf ein glaubhaftes Geständnis und weitere Beweise und setzte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren fest. Die Vollstreckung wurde nach §56 Abs.2 StGB zur Bewährung ausgesetzt wegen Reue, Wiedergutmachungsbereitschaft und fehlender Vorstrafen. Die Kosten des Verfahrens und der Nebenklage trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen nach §174 Abs.1 Nr.1 StGB ist strafbar und kann für jede selbständige Tat zu individuellen Einzelstrafen führen, die zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu kumulieren sind.

2

Bei mehreren selbständigen Taten sind die Einzelstrafen tat- und schuldangemessen zu bemessen und durch Gesamtstrafenbildung zu einer angemessenen Gesamtsanktion zusammenzufassen.

3

Ein umfassendes und glaubhaftes Geständnis ist strafmildernd zu würdigen und kann zugunsten des Täters berücksichtigt werden, insbesondere wenn dadurch weitere Belastungen der Opfer entfallen.

4

Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach §56 Abs.2 StGB setzt besondere Umstände voraus; Abschließbarkeit der Tatperiode, Reue, Bereitschaft zur Wiedergutmachung und fehlende Voreintragungen können ein solches Gewicht begründen.

5

Bei der Strafzumessung sind Schwere, Intensität und Dauer der Taten gegen persönliche Umstände des Täters (Voreintragungen, Geständnis, wirtschaftliche Verhältnisse, Entschädigungsbereitschaft) abzuwägen; wirtschaftliche Belastungen können die Modalitäten der Wiedergutmachung beeinflussen.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren kostenpflichtig verurteilt. 

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die Kosten der Nebenklage.

 Angewandte Vorschriften: § 174 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

I.

4

Der Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er hat eine Freundin in E., wohnt aber derzeit in Q., wo er selbstständig im Bereich N. tätig ist. Er repariert und verkauft J. und B. sowohl privat, als auch gewerblich.

5

Das Unternehmen ist nicht geeignet ihn zu ernähren, er hat nach Abzug der Kosten im Schnitt 500,-- € monatlichen Gewinn und bekommt deswegen zusätzlich 400,-- € Unterstützungsgeld vom Arbeitsamt.

6

Der Angeklagte nutzt für sein Unternehmen einen zehn Jahre alten S., er zahlt 307,-- € Miete und hat noch Steuerberaterkosten.

7

Der Angeklagte hat ausdrücklich erklärt, dass er trotz seiner angespannten finanziellen Situation die Möglichkeit habe, monatlich 100,-- € zu entbehren.

8

II.

9

Die Hauptverhandlung hat zu folgenden weiteren tatbezogenen Feststellungen geführt:

10

Der Angeklagte hat im Zeitraum vom 09.07.2007 bis zum 08.07.2008 folgende zwölf selbstständige Handlungen begangen:

11

1. Der Angeklagte war der langjährige Lebensgefährte der Zeugin K., der Mutter der geschädigten Zwillinge U. und I. T.. Spätestens seit dem Jahre 2000 oder 2001 lebte er mit der Zeugin K., den am 09.07.1993 geborenen Zwillingen, einem weiteren Sohn der Zeugin K. aus erster Ehe sowie einem gemeinsamen Kind in familiärer, häuslicher Gemeinschaft zusammen. Dabei nahm er auch Erziehungsaufgaben gegenüber sämtlichen Kindern wahr.

12

An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im o.g. Tatzeitraum lagen der Angeklagte und die Geschädigte U. T. spät abends im Schlafzimmer der gemeinsam bewohnten Wohnung im Haus Y. N01 im Bett und sahen sich auf einem Laptop einen Film an. Der Angeklagte griff nun der Geschädigten durch den Halsausschnitt unter ihr Nachthemd oder ihren Schlafanzug sowie unter ihren Bustier und streichelte sie an den Brüsten. Alsdann schob er eine Hand von oben in ihren Slip und streichelte das Mädchen an und zwischen den Schamlippen, wobei er seinen Zeige- und Mittelfinger hin- und herbewegte.

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2. An einem weiteren Tag, einem Samstagmorgen im o.g. Tatzeitraum, streichelte und küsste der Angeklagte die Geschädigten U. T. an der Brust, während wiederum beide gemeinsam im Schlafzimmer der Wohnung Y. N01 lagen. Ferner streichelte der Angeklagte die Geschädigte auch bei dieser Gelegenheit an der Scheide.

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3. An einem weiteren, nicht mehr genau bestimmbaren Abend im o.g. Tatzeitraum forderte der Angeklagte die Geschädigte U. T. im Schlafzimmer der gemeinsam bewohnten Wohnung auf, ihn am Penis zu streicheln. Zu diesem Zweck zog er, auf dem Rücken auf dem Bett liegend, seine Unterhose bis zu den Oberschenkeln herunter und zeigte dem Mädchen zunächst durch eigene Handbewegungen, wie man am Penis manipulieren muß, "damit es einem Mann gefällt". Dann führte er die Hand des Mädchens, das zu dieser Zeit auf seinen Knien saß, an seinen Penis und veranlasste es, die zuvor gezeigten Bewegungen über einen Zeitraum von einigen Minuten fortzuführen.

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4. An einem weiteren, nicht mehr genau bestimmbaren Abend im o.g. Tatzeitraum -der Angeklagte und die Geschädigte U. T. sahen wiederum gemeinsam im Schlafzimmer auf dem Bett liegend fern - streichelte der Angeklagte die Geschädigte erneut an den Brüsten, zog dann die Unterhose des Mädchens herunter, küsste es auf die Oberschenkelinnenseiten und schließlich auch auf die Scheide.

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5. An einem weiteren, nicht mehr genau bestimmbaren Abend im o. g. Tatzeitraum gab der Angeklagte der Geschädigten U. T. im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung, während beide sich auf dem Bett gegenüber saßen - das Mädchen auf seinen Oberschenkeln - einen Zungenkuss.

17

6. An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im o. g. Tatzeitraum lag der Angeklagte mit der Geschädigten I. T. in seinem Bett in der Wohnung Y. N01 und sah fern. Er fasste der Geschädigten von oben in den Schlafanzug oder das Nachthemd und griff ihr an die Brüste. Alsdann fuhr er mit einer Hand vom Bund aus in die Unterhose des Mädchens streichelte es an der Scheide und führte schließlich einen Finger in ihre Scheide ein.

18

7. An einem weiteren nicht mehr genau bestimmbaren Tag im o.g. Tatzeitraum - nach dem unter Ziff.6 geschilderten Vorfall - lag der Angeklagte wieder mit der Geschädigten I. T. in seinem Bett. Die Geschädigte lag auf dem Rücken, der Angeklagte beugte sich über sie, zog ihr Schlafanzug-Oberteil hoch und küsste das Mädchen auf die Brustwarzen und lutschte an diesen.

19

8. An einem weiteren nicht mehr genau bestimmbaren Tag im o. g. Tatzeitraum lag der Angeklagte mit der Geschädigten I. T. in seinem Bett unter einer Bettdecke. Er zog dem Mädchen die Schlafanzughose aus, zog ihre Unterhose bis zu den Knien herunter und leckte - zwischen ihren Beinen auf dem Bauch liegend - an und in ihrer Scheide. Gleichzeitig legte er seine Hände auf die Brüste der Geschädigten und streichelte diese.

20

9. An einem weiteren, nicht mehr genau bestimmbaren Tag im o.g. Tatzeitraum veranlasste der Angeklagte die Geschädigte I. T. auf dem Bett im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung sich - während er selbst auf dem Rücken lag und seine Unterhose heruntergezogen hatte - bäuchlings auf seine Beine zu legen und seinen Penis zu küssen.

21

10. An einem weiteren Tag im o. g. Tatzeitraum veranlasste er die Geschädigte I. T. auf dem Bett im Schlafzimmer liegend, mit einer Hand in seine Unterhose zu fassen und seinen Penis zu berühren, indem er ihre Hand entsprechend führte.

22

11. An einem weiteren, nicht mehr genau bestimmbaren Tag im o.g. Tatzeitraum badete der Angeklagte mit der Geschädigten I. T. im Badezimmer der Wohnung im Haus Y. N01. Dabei veranlasste er die Geschädigte, die ihm zwischen seinen Beinen gegenüber saß, seinen Penis in die Hand zu nehmen und daran zu manipulieren. Ferner lutschte er bei dieser Gelegenheit erneut an den Brüsten der Geschädigten.

23

12. An einem weiteren, nicht mehr genau bestimmbaren Tag im o.g. Tatzeitraum kam der Angeklagte nachts ins Zimmer der Geschädigten U. und I. T. in der Wohnung Y. N01. Er legte sich zu der Geschädigten I. T. ins Bett, zog ihr die Schlafanzughose und die Unterhose herunter und leckte an ihrer Scheide.

24

Die Vorwürfe sind mit Anklage vom 17.06.2010 vor dem Jugendschöffengericht angeklagt gewesen. Es ist dann ab dem 24.02.2011 eine Hauptverhandlung anberaumt worden. In insgesamt drei Terminen ist die Schuld des Angeklagten nicht rechtskräftig festgestellt worden. Der Angeklagte ist in erster Instanz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kostenpflichtig verurteilt worden.

25

Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, welche durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2013 entschieden worden ist. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen worden.

26

Daraufhin ist am 16.10.2013 Hauptverhandlungstermin erneut anberaumt worden.

27

III.

28

Diese Feststellungen basieren auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten sowie den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.

29

IV.

30

Der Angeklagte hat sich wie tenoriert strafbar gemacht. Erheblich zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte die angeklagten Taten nunmehr unumwunden eingeräumt hat. Der Angeklagte hat damit den Nebenklägerinnen mindestens eine weitere Aussage erspart und dazu beigetragen, dass das Verfahren nunmehr seinen Abschluss finden konnte.

31

Zugunsten des Angeklagten ist zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte keinerlei Voreintragungen hat. Die Taten liegen zwischen fünf und sechs Jahren zurück. Das Gericht schließt daher darauf, dass der Angeklagte kein Neigungstäter ist.

32

Zugunsten des Angeklagten ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerinnen durch die Taten nicht so schwer belastet worden sind, dass dies heute noch einen erheblichen Einfluss auf ihre Lebensgestaltung genommen hätte. Die Nebenklägerinnen haben übereinstimmend gegenüber dem Gericht angegeben, dass sie mit dieser Thematik nunmehr endgültig abschließen wollen. Zugunsten des Angeklagten ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren durch falsche Sachbehandlung des Gerichts erster Instanz über einen überlangen Zeitraum hingestreckt hat. Der Angeklagte hat deutlich gemacht, dass das Schweben des Verfahrens erheblichen Einfluss auf seine Lebensgestaltung genommen hat und dass dies eine große Belastung für ihn dargestellt hat.

33

Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass die Taten von einiger Intensität sind und sich an zwei Geschädigten über einen längeren Zeitraum erstreckt haben.

34

Der Strafrahmen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren für jede einzelne der zwölf angeklagten Taten.

35

Dem Gericht erscheinen entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen zu sein:

36

für die Taten 1, 2, 3, 10: acht Monate Freiheitsstrafe,

37

für die Taten 4, 8, 9, 12: ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe,

38

für die Tat 5: vier Monate Freiheitsstrafe,

39

für die Tat 6: ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe und

40

für die Taten 7 und 11: jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe.

41

Nach nochmaliger Abwägung aller zugunsten und zu Ungunsten des Angeklagten sprechenden Umstände sieht das Gericht es als tat- und schuldangemessen an, die Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.

42

Das Gericht sieht es als geboten an, die Strafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, da bei der Gesamtwürdigung der Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen, die dies rechtfertigen.

43

Wie bereits ausgeführt, scheint es sich um eine Episode im Leben des Angeklagten gehandelt zu haben, die abgeschlossen ist. Weder vorher noch nachher war delinquentes Verhalten bei dem Angeklagten feststellbar.

44

Der Angeklagte hat sich nunmehr bereit erklärt, den angerichteten Schaden, soweit es in seiner Macht steht, zu kompensieren. Zum einen hat er gegenüber den Nebenklägerinnen im Rahmen der Hauptverhandlung öffentlich geäußert, dass es ihm leid tue. Er hat ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Zum anderen aber hat der Angeklagte selbst durch seinen Verteidiger angeregt, den Nebenklägerinnen ein Schmerzensgeld zukommen zu lassen. Aufgrund seiner angespannten wirtschaftlichen Situation kann der Angeklagte dieses nur in Raten bezahlen. Hier ist zu würdigen, dass der Angeklagte sich trotz der angespannten Situation bereit erklärt hat, für ihn relativ hohe Raten von insgesamt 100,-- € im Monat zu zahlen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte unter der Länge des Verfahrens erheblich gelitten hat und, dass er die Dauer des Verfahrens nicht verschuldet hat.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO und, was die Kosten der Nebenklägerinnen angeht, aus § 472 StPO.

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