Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO: Auferlegung von Zwangsvollstreckungskosten
- Gericht
- Amtsgericht Königswinter
- Spruchkörper
- Vollstreckungsgericht
- Aktenzeichen
- 6 M 66/13
- Datum
- 25.04.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGSU2:2013:0425.6M66.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Zwangsvollstreckungskosten gemäß § 788 ZPO sind vom Schuldner zu erstatten, wenn ein vollstreckbarer Titel und eine wirksame Kostenfestsetzung vorliegen.
Eine Kostenfestsetzung kann neben dem Kostengrundbetrag Zustellungsauslagen aus dem Festsetzungsverfahren und Verzugszinsen ausweisen; die Zinsen sind ab dem festgesetzten Datum zu berechnen.
Die Feststellung der Vollstreckbarkeit der zugrunde liegenden Titel rechtfertigt die Auferlegung der Zwangsvollstreckungskosten gegenüber der Schuldnerin.
Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist bei einer Beschwerdesumme von mehr als 200,00 EUR die sofortige Beschwerde, andernfalls die befristete Erinnerung statthaft; die Entscheidung ist entsprechend zu belehren.
Rubrum
6 M 66/13
sind aufgrund des Urkundenvorbehaltsurteils des Amtsgerichts Königswinter vom 24.08.2012 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Königswinter vom 14.12.2012 Geschäftsnummer: 9 C 83/12 von der Schuldnerin an Zwangsvollstreckungskosten gemäß § 788 ZPO
410,20 EUR
(i.B. vierhundertzehn 20/100 Euro)
nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2013 und weiteren 3,50 EUR Zustellungsauslagen des Festsetzungsverfahrens an den Gläubiger zu erstatten.
Die Berechnung ist bereits übersandt.
Die dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Titel sind vollstreckbar.
Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist
a) bei einer Beschwerdesumme von mehr als 200,00 EUR die sofortige Beschwerde (§§ 788 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO)
b) andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 766 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG)
zulässig.
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
a) bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird
oder
b) bei dem Beschwerdegericht
einzulegen.
Königswinter, 25.04.2013
Tenor
sind aufgrund des Urkundenvorbehaltsurteils des Amtsgerichts Königswinter vom 24.08.2012 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Königswinter vom 14.12.2012 Geschäftsnummer: 9 C 83/12 von der Schuldnerin an Zwangsvollstreckungskosten gemäß § 788 ZPO 410,20 EUR(i.B. vierhundertzehn 20/100 Euro)nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2013 und weiteren 3,50 EUR Zustellungsauslagen des Festsetzungsverfahrens an den Gläubiger zu erstatten.Die Berechnung ist bereits übersandt.Die dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Titel sind vollstreckbar.