Treffer
AG Königswinter Beschluss

Erinnerung gegen Ablehnung der Einholung von Drittauskünften (§ 802l ZPO) zurückgewiesen

Gericht
Amtsgericht Königswinter
Spruchkörper
6. Abteilung
Aktenzeichen
6 M 103/25
Datum
13.04.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGSU2:2025:0413.6M103.25.00
Quelle
Die Gläubigerin wandte sich mit Erinnerung gegen die kostenpflichtige Ablehnung ihres Antrags auf Einholung von Drittauskünften (§ 802l ZPO) durch den örtlichen Obergerichtsvollzieher. Das Amtsgericht Königswinter hielt die Erinnerung für unbegründet. Maßgeblich sei die Zuständigkeit nach § 802e Abs.1 ZPO zum Zeitpunkt der Auftragserteilung; ein späterer Umzug ändert dies nicht. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 91 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner zum Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz hat (§ 802e Abs.1 ZPO).

2

Ein späterer Wohnsitzwechsel des Schuldners berührt die örtliche Zuständigkeit des ursprünglich zuständigen Gerichtsvollziehers nicht.

3

Ein Antrag nach § 802l ZPO auf Einholung von Drittauskünften ist als Annexantrag zur Vermögensauskunft zu behandeln und unterliegt daher den Zuständigkeitsregelungen des § 802e ZPO; alternativ kann Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs gegeben sein.

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Die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO ist nur gerechtfertigt, wenn sie zur Ermittlung des Umfangs der Vermögensauskunft erforderlich ist.

5

Kostenentscheidungen in Zwangsvollstreckungsverfahren richten sich nach § 91 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten.

Rubrum

1

6 M 103/25
Amtsgericht Königswinter Beschluss
2

In pp.

3

Die Erinnerung des Gläubigers vom 01.04.2025 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tenor

Die Erinnerung des Gläubigers vom 01.04.2025 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

5

I.

6

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 04.09.2020 zu dem Aktenzeichen 20-0908002-0-0. In diesem Zusammenhang wurde bei dem Amtsgericht Bergisch Gladbach beantragt, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft festzusetzen. Der Schuldner wohnte zu diesem Zeitpunkt unter der Anschrift G.Str. in 51469 Bergisch Gladbach. Vom dortigen Obergerichtsvollzieher wurde Termin am 04.02.2025 bestimmt. Die Ladung wurde dem Schuldner unter obiger Anschrift zugestellt. Er erschien zu diesem Termin nicht.

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Zwischenzeitlich verzog der Schuldner und wohnt nunmehr in der H.Str. in 53639 Königswinter. Am 19.03.2025 beantragte die Gläubigerin beim Obergerichtsvollzieher des hiesigen Amtsgerichts die Einholung von Drittauskünften im Sinne des § 802l ZPO.

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Der Obergerichtsvollzieher lehnte den Antrag nach Anhörung der Gläubigerin kostenpflichtig ab, weil er die Ansicht vertritt, örtlich nicht zuständig zu sein.

9

Gegen diese Ablehnung wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung vom 01.04.2025.

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II.

11

Die nach § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

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Zutreffend ging der Obergerichtsvollzieher von einer fehlenden örtlichen Zuständigkeit aus. Zuständig für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist nach § 802e Abs. 1 ZPO der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz hat. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung der Vermögensauskunft hatte der Schuldner seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Bergisch Gladbach.

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Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bergisch Gladbach im Hinblick auf die Vermögensauskunft wirkt auch hier unabhängig von dem späteren Umzug des Schuldners. Ein solcher berührt die Zuständigkeit analog § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht (LG Wuppertal, Beschluss vom 19.04.2023 – 16 T 139/22 m.w.N.). Der Antrag nach § 802l ZPO ist ein später gestellter Annexantrag zum Antrag auf Abnahme zur Vermögensauskunft und damit auch nach der Zuständigkeitsregelung des § 802e ZPO zu behandeln (vgl.: AG Heilbronn, Beschluss vom 26.09.2017 – 14 M 5886/17). Diese Einordnung überzeugt, weil der Antrag nach § 802l ZPO nur dann begründet ist, wenn die Einholung von Drittauskünften erforderlich ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Erforderlichkeit ist insbesondere der Umfang der Vermögensauskunft.

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Auch wenn der Antrag nicht als Annexantrag zum Antrag nach § 802c ZPO gesehen würde, würde die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bergisch Gladbach kraft Sachzusammenhangs bestehen (vgl.: MünchKomm/Forbringer, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 802l Rn. 23).

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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.

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Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

19

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Königswinter, Drachenfelsstr. 39 - 41, 53639 Königswinter, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Königswinter oder beim Landgericht Bonn als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Königswinter, 13.04.2025

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Amtsgericht

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