Anordnung der Zwangsversteigerung wegen Zwangssicherungshypothek
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 93
- Aktenzeichen
- 93 K 29/06
- Datum
- 15.02.2006
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2006:0215.93K29.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann erfolgen, wenn ein dinglicher Anspruch zur Befriedigung (z. B. aus einer Zwangssicherungshypothek) und ein vollstreckbarer Titel vorliegen.
Zur Zwangsversteigerung gehören auch die Geltendmachung von Kapitalforderung, aufgelaufenen Zinsen und Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung, die aus dem Grundpfandrecht befriedigt werden können.
Ein vollstreckbarer Beschluss eines zuständigen Gerichts begründet die Durchsetzbarkeit eines dinglichen Anspruchs durch Zwangsversteigerung.
Der Rechtspfleger ist zur Anordnung der Zwangsversteigerung zuständig, sofern die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die Eintragungen im Grundbuch vorliegen.
Rubrum
Dieser Beschluss gilt zugunsten der Gläubigerin als Beschlagnahme des Versteigerungsobjektes.
Köln, 15.02.2006
Rechtspfleger
Tenor
wird wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von
€ 450.000,00 Kapital nebst 10% Zinsen aus 333.255,47 € seit dem 14.01.2003
- sowie wegen der Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung ‑
- aus der Zwangssicherungshypothek 111/3 -
aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001 ( Az. 28 Sch 23/99 )
die Zwangsversteigerung des Grundstücks
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von Köln-F. Blatt 0000
Gemarkung Köln-F., Flur XX Flurstück YYY, Bauplatz, C. Straße, groß: 2.765 m2
Eigentümer:
S.
angeordnet.