Einstellung des OWi-Verfahrens nach §47 Abs.2 OWiG – Ahndung nicht geboten
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 902b
- Aktenzeichen
- 902b OWi 38/24
- Datum
- 29.04.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2024:0429.902B.OWI38.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach §47 Abs.2 OWiG kann das Gericht das Verfahren einstellen, wenn eine Ahndung nicht geboten erscheint.
Vor einer Einstellung nach §47 Abs.2 OWiG ist der Betroffene anzuhören; die Anhörung ist Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung.
Bei Einstellung des Verfahrens sind die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen nach den einschlägigen Vorschriften zuzuordnen; insoweit kommen §§46 OWiG und 467 Abs.1 StPO zur Anwendung.
Rubrum
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse ebenfalls auferlegt (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).
Tenor
Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint.