Treffer
AG Köln Beschluss

Einstellung des OWi-Verfahrens nach §47 Abs.2 OWiG – Ahndung nicht geboten

Gericht
Amtsgericht Köln
Spruchkörper
Abteilung 902b
Aktenzeichen
902b OWi 38/24
Datum
29.04.2024
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGK:2024:0429.902B.OWI38.24.00
Quelle
Das Amtsgericht Köln stellte das Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Anhörung des Betroffenen gemäß §47 Abs.2 OWiG ein, weil eine Ahndung nicht geboten erschien. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt (§§46 OWiG, 467 Abs.1 StPO). Grundlage ist das fehlende Verfolgungsinteresse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §47 Abs.2 OWiG kann das Gericht das Verfahren einstellen, wenn eine Ahndung nicht geboten erscheint.

2

Vor einer Einstellung nach §47 Abs.2 OWiG ist der Betroffene anzuhören; die Anhörung ist Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung.

3

Bei Einstellung des Verfahrens sind die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen nach den einschlägigen Vorschriften zuzuordnen; insoweit kommen §§46 OWiG und 467 Abs.1 StPO zur Anwendung.

Rubrum

1

 Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).

2

Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse ebenfalls auferlegt (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).

Tenor

Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint.

Einstellung des OWi-Verfahrens nach §47 Abs.2 OWiG – Ahndung nicht geboten — Themis