Treffer
AG Köln Urteil· rechtskräftig

Verurteilung wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach GüKG/VO 881/92 zu 3.000 € Geldbuße

Gericht
Amtsgericht Köln
Spruchkörper
Abt. 807
Aktenzeichen
807 OWI 234/07
Datum
29.11.2007
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGK:2007:1129.807OWI234.07.00
Quelle
Das Amtsgericht Köln verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 9 Abs.1 OWiG, 19 Abs.1a Nr.1, 7c S.1 Nr.1 GüKG i.V.m. Art. 3 Abs.1 VO/EWG Nr. 881/92 zu einer Geldbuße von 3.000 €. Das Gericht stellte Fahrlässigkeit fest und verpflichtete den Betroffenen zur Tragung der Kosten. Die Zahlung der Geldbuße wurde in monatlichen Raten von 500 € zugelassen; bei mehr als zehn Tagen Verzug wird die Restschuld sofort fällig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verletzung von Pflichten nach dem Güterkontrollgesetz in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VO/EWG Nr. 881/92 kann als fahrlässige Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 9 Abs. 1 OWiG, 19 Abs. 1a Nr. 1, 7c S. 1 Nr. 1 GüKG geahndet werden.

2

Bei Vorliegen der erforderlichen Fahrlässigkeit ist das Gericht befugt, eine Geldbuße zu verhängen; die Bemessung der Geldbuße richtet sich nach den gesetzlichen Kriterien und den Umständen des Einzelfalls.

3

Das Gericht kann dem Verurteilten aus Billigkeitsgründen oder zur Erleichterung der Vollstreckung Ratenzahlungen bewilligen und in der Zahlungsanordnung Verzugsfolgen, insbesondere die sofortige Fälligkeit des Restbetrags bei erheblichem Rückstand, anordnen.

4

Eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit kann zugleich mit einer Kostenentscheidung verbunden werden; die Kosten des Verfahrens sind regelmäßig dem Verurteilten aufzuerlegen.

Rubrum

1

Ausgefertigt

2

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Tenor

Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 9 Abs. 1 OWiG, 19 Abs. 1a  Nr. 1, 7c S. 1 Nr. 1 GüKG  iV. m. Art. 3 Abs. 1 VO/EWG Nr. 881/92,

zu einer Geldbuße von 3000,-- EURO kostenpflichtig verurteilt.

Dem Betroffenen wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Raten von 500,-- € zu zahlen, beginnend ab dem 1. Monat der auf die Rechtskraft des Urteils folgt, jeweils zum 3. Werktag des Monats.

Gerät der Betroffene mit einer Rate mehr als 10 Tage in Zahlungsrückstand, ist der gesamte Restbetrag sofort fällig.

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