Verurteilung wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach GüKG/VO 881/92 zu 3.000 € Geldbuße
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abt. 807
- Aktenzeichen
- 807 OWI 234/07
- Datum
- 29.11.2007
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2007:1129.807OWI234.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung von Pflichten nach dem Güterkontrollgesetz in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VO/EWG Nr. 881/92 kann als fahrlässige Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 9 Abs. 1 OWiG, 19 Abs. 1a Nr. 1, 7c S. 1 Nr. 1 GüKG geahndet werden.
Bei Vorliegen der erforderlichen Fahrlässigkeit ist das Gericht befugt, eine Geldbuße zu verhängen; die Bemessung der Geldbuße richtet sich nach den gesetzlichen Kriterien und den Umständen des Einzelfalls.
Das Gericht kann dem Verurteilten aus Billigkeitsgründen oder zur Erleichterung der Vollstreckung Ratenzahlungen bewilligen und in der Zahlungsanordnung Verzugsfolgen, insbesondere die sofortige Fälligkeit des Restbetrags bei erheblichem Rückstand, anordnen.
Eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit kann zugleich mit einer Kostenentscheidung verbunden werden; die Kosten des Verfahrens sind regelmäßig dem Verurteilten aufzuerlegen.
Rubrum
Ausgefertigt
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Tenor
Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 9 Abs. 1 OWiG, 19 Abs. 1a Nr. 1, 7c S. 1 Nr. 1 GüKG iV. m. Art. 3 Abs. 1 VO/EWG Nr. 881/92,
zu einer Geldbuße von 3000,-- EURO kostenpflichtig verurteilt.
Dem Betroffenen wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Raten von 500,-- € zu zahlen, beginnend ab dem 1. Monat der auf die Rechtskraft des Urteils folgt, jeweils zum 3. Werktag des Monats.
Gerät der Betroffene mit einer Rate mehr als 10 Tage in Zahlungsrückstand, ist der gesamte Restbetrag sofort fällig.