Einstellung nach §153a Abs.2 StPO nach Erfüllung von Auflagen
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 708
- Aktenzeichen
- 708 Cs 47/24
- Datum
- 24.09.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2024:0924.708CS47.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Erfüllung der in einer Abrede nach §153a Abs.2 StPO getroffenen Auflage führt zur endgültigen Einstellung des Verfahrens.
Bei endgültiger Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens gemäß §467 Abs.1 StPO.
Notwendige Auslagen der Angeschuldigten sind auch bei Einstellung nach §153a StPO von der Angeschuldigten selbst zu tragen (§467 Abs.5 StPO).
Die Einstellung nach §153a StPO wird durch Beschluss des zuständigen Gerichts festgestellt; die tatsächliche Erfüllung der Auflagen ist hierfür entscheidend.
Rubrum
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die der Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt diese selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Angeschuldigte die ihr gemachten Auflagen erfüllt hat.