Einstellung nach §153a Abs.2 StPO mit Auflage von 30 Sozialstunden
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 708
- Aktenzeichen
- 708 Cs 47/24
- Datum
- 11.06.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2024:0611.708CS47.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach §153a Abs.2 StPO kann ein Verfahren vorläufig eingestellt werden, wenn Staatsanwaltschaft und Angeschuldigte zustimmen.
Die endgültige Einstellung kann von der Erfüllung konkreter Auflagen (z. B. Sozialstunden) innerhalb einer bestimmten Frist abhängig gemacht werden.
Die Auflagen sind nach Weisung der zuständigen Stelle (hier: Gerichtshilfe) zu erfüllen und deren Erfüllung dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.
Werden die Auflagen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, wird das Verfahren wieder aufgenommen; bereits erbrachte Leistungen bleiben ohne Anrechnung.
Die Wirksamkeit einer auflagenabhängigen Einstellung setzt eine hinreichend bestimmte Festlegung der Auflagen und der Erfüllungsmodalitäten voraus.
Rubrum
Die endgültige Einstellung wird von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht:
Ableisten von 30 Sozialstunden nach Weisung der Gerichtshilfe, binnen 3 Monaten.
Die Erfüllung der Auflagen ist gegenüber dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.
Erfolgt keine oder nur eine teilweise oder keine fristgerechte Erfüllung der Auflagen, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. In diesem Fall würden bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs.2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten vorläufig eingestellt.