Treffer
AG Köln Urteil· rechtskräftig

Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung – Geldstrafe 90 Tagessätze

Gericht
Amtsgericht Köln
Spruchkörper
Abt. 642
Aktenzeichen
642 Ds 208/18
Datum
27.05.2019
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGK:2019:0527.642DS208.18.00
Quelle
Der Angeklagte V. wurde wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Er hatte gemeinsam mit einem Mitangeklagten mehrfach gegen den Leib des Geschädigten getreten; die Feststellungen beruhten ausschließlich auf seiner geständigen Einlassung. Das Gericht wertete die Tat als minderschweren Fall und berücksichtigte die einvernehmliche Einstellung des Geschädigten bei der Strafzumessung; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 74 JGG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gemeinschaftliche Begehung einer gefährlichen Körperverletzung liegt nach § 25 Abs. 2 i.V.m. §§ 223, 224 StGB vor, wenn mehrere Täter in tätigem Zusammenwirken eine durch gefährliche Mittel herbeigeführte Körperverletzung begehen.

2

Ein Schuh oder ein vergleichbarer Gegenstand kann als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB angesehen werden, wenn er zur Herbeiführung der Verletzung eingesetzt und dadurch eine konkrete Gefährdung bewirkt wird.

3

Gerichtliche Feststellungen können sich ausschließlich auf die geständige Einlassung des Angeklagten stützen, soweit diese glaubhaft, tragfähig und in sich schlüssig die Tatumstände darlegt.

4

Bei Vorliegen eines minderschweren Falls der gefährlichen Körperverletzung und einer einvernehmlichen Regelung mit dem Geschädigten kann eine Geldstrafe als angemessene und ausreichende Sanktion dienen; die Kostenentscheidung erfolgt, soweit einschlägig, nach § 74 JGG.

Tenor

Der Angeklagte V. wird kostenpflichtig zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 €

wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in einem minderschweren Fall verurteilt.

Angew. Vorschr.: §§ 223 Abs.1, 224 Abs.1 1. Halbsatz Nr.4, 2. Halbsatz, 25 Abs.2 StGB

Gründe

2

(abgekürzt gem. § 267 Abs.4 S.1 1.HS StPO)

3

I.

4

Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

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1.)

6

Entscheidungsdatum : 10.01.2014

7

entscheidende Behörde : Amtsgericht Köln

8

Aktenzeichen: 650 Ds 141/13-192 Js 509/13

9

Tatbezeichnung : gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung

10

Datum der letzten Tat : 22.03.2013

11

angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs.1, § 224 Abs.1 Nr. 4, § 25 Abs.2

12

zusätzliche Angaben: Verfahren eingestellt nach § 47 JGG

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Ermahnung

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2.

15

Entscheidungsdatum : 15.09.2015

16

entscheidende Behörde : Staatsanwaltschaft Köln

17

Aktenzeichen: 192 Js 1342/15

18

Tatbezeichnung : versuchter Betrug

19

Datum der letzten Tat : 30.04.2015

20

angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs.1, § 23, § 22

21

zusätzliche Angaben: Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs.1 JGG

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II.

24

Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

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Der Angeklagte besuchte am frühen Morgen des 23.07.2017 die Kneipe R. in Y. Er trank „eine Menge Bier“ und diverse Schnäpse im Verlauf seines Aufenthalts. in den frühen Morgenstunden kam es dann zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten T. X. und dessen damaliger Freundin, der Zeugin P. M.. Im weiteren Verlauf trat der Angeklagte – im Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten A. I. – mehrfach mit dem Fuß, an dem er Turnschuhe trug, gegen den Leib des Geschädigten X., ohne allerdings dessen Kopf oder Oberkörper zu treffen.

26

Der Angeklagte war bei der Tat zumindest erheblich alkoholisch enthemmt.

27

III.

28

Diese Feststellungen beruhen ausschließlich auf der geständigen Einlassung des Angeklagten V..

29

IV.

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Der Geschädigte X. hat angegeben, dass die Sache für ihn erledigt sei; er treffe den Angeklagten gelegentlich und man grüße sich.

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Insgesamt erscheint – ausgehend von einem minderschweren Fall der gefährlichen Körperverletzung – eine

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Geldstrafe,

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wie im einzelnen tenoriert, angemessen, aber auch ausreichend, um Tat und Täter gerecht zu werden.

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V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.

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