Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung – Geldstrafe 90 Tagessätze
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abt. 642
- Aktenzeichen
- 642 Ds 208/18
- Datum
- 27.05.2019
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2019:0527.642DS208.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine gemeinschaftliche Begehung einer gefährlichen Körperverletzung liegt nach § 25 Abs. 2 i.V.m. §§ 223, 224 StGB vor, wenn mehrere Täter in tätigem Zusammenwirken eine durch gefährliche Mittel herbeigeführte Körperverletzung begehen.
Ein Schuh oder ein vergleichbarer Gegenstand kann als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB angesehen werden, wenn er zur Herbeiführung der Verletzung eingesetzt und dadurch eine konkrete Gefährdung bewirkt wird.
Gerichtliche Feststellungen können sich ausschließlich auf die geständige Einlassung des Angeklagten stützen, soweit diese glaubhaft, tragfähig und in sich schlüssig die Tatumstände darlegt.
Bei Vorliegen eines minderschweren Falls der gefährlichen Körperverletzung und einer einvernehmlichen Regelung mit dem Geschädigten kann eine Geldstrafe als angemessene und ausreichende Sanktion dienen; die Kostenentscheidung erfolgt, soweit einschlägig, nach § 74 JGG.
Tenor
Der Angeklagte V. wird kostenpflichtig zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 €
wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in einem minderschweren Fall verurteilt.
Angew. Vorschr.: §§ 223 Abs.1, 224 Abs.1 1. Halbsatz Nr.4, 2. Halbsatz, 25 Abs.2 StGB
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs.4 S.1 1.HS StPO)
I.
Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1.)
Entscheidungsdatum : 10.01.2014
entscheidende Behörde : Amtsgericht Köln
Aktenzeichen: 650 Ds 141/13-192 Js 509/13
Tatbezeichnung : gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung
Datum der letzten Tat : 22.03.2013
angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs.1, § 224 Abs.1 Nr. 4, § 25 Abs.2
zusätzliche Angaben: Verfahren eingestellt nach § 47 JGG
Ermahnung
2.
Entscheidungsdatum : 15.09.2015
entscheidende Behörde : Staatsanwaltschaft Köln
Aktenzeichen: 192 Js 1342/15
Tatbezeichnung : versuchter Betrug
Datum der letzten Tat : 30.04.2015
angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs.1, § 23, § 22
zusätzliche Angaben: Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs.1 JGG
II.
Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
Der Angeklagte besuchte am frühen Morgen des 23.07.2017 die Kneipe R. in Y. Er trank „eine Menge Bier“ und diverse Schnäpse im Verlauf seines Aufenthalts. in den frühen Morgenstunden kam es dann zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten T. X. und dessen damaliger Freundin, der Zeugin P. M.. Im weiteren Verlauf trat der Angeklagte – im Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten A. I. – mehrfach mit dem Fuß, an dem er Turnschuhe trug, gegen den Leib des Geschädigten X., ohne allerdings dessen Kopf oder Oberkörper zu treffen.
Der Angeklagte war bei der Tat zumindest erheblich alkoholisch enthemmt.
III.
Diese Feststellungen beruhen ausschließlich auf der geständigen Einlassung des Angeklagten V..
IV.
Der Geschädigte X. hat angegeben, dass die Sache für ihn erledigt sei; er treffe den Angeklagten gelegentlich und man grüße sich.
Insgesamt erscheint – ausgehend von einem minderschweren Fall der gefährlichen Körperverletzung – eine
Geldstrafe,
wie im einzelnen tenoriert, angemessen, aber auch ausreichend, um Tat und Täter gerecht zu werden.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.