Treffer
AG Köln Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO gegen Geldauflagen

Gericht
Amtsgericht Köln
Spruchkörper
Abt. 617
Aktenzeichen
617 Ls 68/23
Datum
25.01.2024
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGK:2024:0125.617LS68.23.00
Quelle
Das Amtsgericht Köln stellte das Strafverfahren gemäß § 153a StPO vorläufig ein und knüpfte die Einstellung an zwei Geldauflagen. Es ordnete Zahlungen von jeweils 4.000 EUR an die Staatskasse und an eine namentlich genannte Einrichtung mit einer Zahlungsfrist von zwei Wochen an. Die Erfüllung der Auflagen ist dem Gericht unter Angabe des Aktenzeichens nachzuweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann das Verfahren nach § 153a StPO vorläufig einstellen und hierfür verbindliche Auflagen anordnen.

2

Geldauflagen können sowohl an die Staatskasse als auch an namentlich bezeichnete Dritte oder Einrichtungen gerichtet werden; Zahlungsmodalitäten sind vom Gericht zu bestimmen.

3

Das Gericht legt Zahlungsfristen fest; die Erfüllung der Auflagen ist innerhalb der vorgegebenen Frist nachzuweisen.

4

Die Wirksamkeit der vorläufigen Einstellung ist an die Erfüllung und den Nachweis der auferlegten Auflagen gebunden.

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt unter der Auflage:

a)

Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 4.000,00 EUR an die Staatskasse über das Amtsgericht Köln - Zahlstelle -, Bankverbindung: W., IBAN: N01, BIC: N02. Der Geldbetrag ist zahlbar innerhalb von zwei Wochen.

b)

Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 4.000,00 EUR an folgende Einrichtung: F. - H. IBAN: N03.

Der Geldbetrag ist zahlbar innerhalb von zwei Wochen.

Die Erfüllung der Auflagen ist dem Gericht unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens nachzuweisen.

Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO gegen Geldauflagen — Themis