Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO gegen Geldauflagen
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abt. 617
- Aktenzeichen
- 617 Ls 68/23
- Datum
- 25.01.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2024:0125.617LS68.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann das Verfahren nach § 153a StPO vorläufig einstellen und hierfür verbindliche Auflagen anordnen.
Geldauflagen können sowohl an die Staatskasse als auch an namentlich bezeichnete Dritte oder Einrichtungen gerichtet werden; Zahlungsmodalitäten sind vom Gericht zu bestimmen.
Das Gericht legt Zahlungsfristen fest; die Erfüllung der Auflagen ist innerhalb der vorgegebenen Frist nachzuweisen.
Die Wirksamkeit der vorläufigen Einstellung ist an die Erfüllung und den Nachweis der auferlegten Auflagen gebunden.
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt unter der Auflage:
a)
Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 4.000,00 EUR an die Staatskasse über das Amtsgericht Köln - Zahlstelle -, Bankverbindung: W., IBAN: N01, BIC: N02. Der Geldbetrag ist zahlbar innerhalb von zwei Wochen.
b)
Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 4.000,00 EUR an folgende Einrichtung: F. - H. IBAN: N03.
Der Geldbetrag ist zahlbar innerhalb von zwei Wochen.
Die Erfüllung der Auflagen ist dem Gericht unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens nachzuweisen.