Treffer
AG Köln Urteil

Freispruch, da Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten

Gericht
Amtsgericht Köln
Spruchkörper
Abt. 613
Aktenzeichen
613 Ls 59/16
Datum
13.04.2017
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGK:2017:0413.613LS59.16.00
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Köln freigesprochen, weil die ihm vorgeworfenen Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten. Der Schuldspruch konnte nicht tragfähig aus dem zugelassenen Anklagesatz begründet werden. Das Gericht begründet den Freispruch mit fehlender Feststellung der tatbestandlichen Wirklichkeit. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§§ 464, 467 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung setzt das Feststellen der tatbestandlichen Wirklichkeit voraus; können die zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden, ist der Angeklagte freizusprechen.

2

Der Schuldvorwurf richtet sich nach dem zugelassenen Anklagesatz, welcher den Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung bestimmt.

3

Bei Freispruch sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, soweit §§ 464, 467 StPO dies vorsehen.

4

Das Gericht spricht den Angeklagten frei, wenn Tatsachen zur Feststellung der Schuld fehlen oder nicht hinreichend nachgewiesen werden können.

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

4

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

6

Köln, 13.04.2017 Amtsgericht Schöffengericht
Freispruch, da Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten — Themis