Freispruch, da Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abt. 613
- Aktenzeichen
- 613 Ls 59/16
- Datum
- 13.04.2017
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2017:0413.613LS59.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung setzt das Feststellen der tatbestandlichen Wirklichkeit voraus; können die zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden, ist der Angeklagte freizusprechen.
Der Schuldvorwurf richtet sich nach dem zugelassenen Anklagesatz, welcher den Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung bestimmt.
Bei Freispruch sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, soweit §§ 464, 467 StPO dies vorsehen.
Das Gericht spricht den Angeklagten frei, wenn Tatsachen zur Feststellung der Schuld fehlen oder nicht hinreichend nachgewiesen werden können.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
| Köln, 13.04.2017 Amtsgericht Schöffengericht |