Freispruch wegen Nichtfeststellung der Straftat (AG Köln)
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abt. 613
- Aktenzeichen
- 613 Ls 30/16
- Datum
- 03.06.2016
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2016:0603.613LS30.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die dem Tatvorwurf zugrunde liegenden Tatsachen die Tat nicht feststellen lassen.
Der Prüfungsgegenstand des Gerichts richtet sich nach dem zugelassenen Anklagesatz; der Schuldvorwurf ergibt sich aus diesem Anklageinhalt.
Bei Freispruch trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach §§ 464, 467 StPO.
Urteilsgründe können gemäß § 267 Abs. 5 StPO in verkürzter Form ergehen, soweit das Gericht dies für ausreichend hält.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.