Treffer
AG Köln Beschluss

Einstellung nach §153a StPO nach Erfüllung der Auflagen

Gericht
Amtsgericht Köln
Spruchkörper
Abteilung 612
Aktenzeichen
612 Ls 97/23
Datum
22.11.2024
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGK:2024:1122.612LS97.23.00
Quelle
Das Amtsgericht Köln stellte das Verfahren gemäß §153a Abs.2 StPO endgültig ein, nachdem die Angeklagten die ihnen auferlegten Auflagen erfüllt hatten. Es regelte die Kostenverteilung: Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse (§467 Abs.1 StPO). Die Angeklagten tragen ihre notwendigen Auslagen (§467 Abs.5 StPO). Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden den Angeklagten auferlegt (§472 Abs.2 S.2, Abs.1 S.1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann nach §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt werden, wenn die Angeklagten die auferlegten Auflagen erfüllen.

2

Bei endgültiger Einstellung nach §153a StPO trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens (§467 Abs.1 StPO).

3

Die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen sind von diesen selbst zu tragen (§467 Abs.5 StPO).

4

Die dem Nebenkläger/der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen können den Angeklagten auferlegt werden, auch wenn das Verfahren nach §153a eingestellt wird (§472 Abs.2 S.2, Abs.1 S.1 StPO).

Rubrum

1

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

2

Die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen diese selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

3

Die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen werden den Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 1 StPO).

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Angeklagten die ihnen gemachten Auflagen erfüllt haben.

Einstellung nach §153a StPO nach Erfüllung der Auflagen — Themis