Besitz halbautomatischer Pistole ohne Erlaubnis: Verurteilung zu 7 Monaten auf Bewährung
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 612
- Aktenzeichen
- 612 Ls 55/25
- Datum
- 14.10.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2025:1014.612LS55.25.00
Abstrakte Rechtssätze
Der vorsätzliche Besitz einer funktionsfähigen Schusswaffe einschließlich Munition ohne erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis erfüllt den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG.
Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 52 Abs. 6 WaffG ist nur bei besonderen, aus der Tat oder der Persönlichkeit des Täters folgenden Gründen anzunehmen.
Ein Geständnis ist strafmildernd zu berücksichtigen; frühere, nicht einschlägige Vorstrafen können die Strafzumessung erschweren, sind jedoch in der Gesamtwürdigung der Sozialprognose zu gewichten.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Sozialprognose günstig erscheint.
Tatbezogene Umstände (z. B. Gebrauch der Waffe als Drohmittel) dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie durch das Gericht nach der gebotenen Beweiswürdigung als erwiesen festgestellt sind.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
- §§ 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG, 56 StGB –
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Am 11.09.2024 war der Angeklagte im Besitz einer funktionstüchtigen halbautomatischen Selbstladepistole SUR M9 Kaliber 9 mm Luger (wohl Umbau einer SRS-Pistole) sowie dazugehöriger 12 Patronen Munition Kal. 9 x 19 mm, ohne – wie er wusste - über eine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen. Dass er die Waffe an diesem Tag gegenüber dem Zeugen M. als Drohmittel zur Durchsetzung einer unberechtigten Rückforderung einer geschenkten Hündin einsetzte, ist jedoch nicht erwiesen.
Der Angeklagte hat sich damit wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG strafbar gemacht.
Der gesetzliche Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, im minder schweren Fall im Sinne des § 52 Abs. 6 WaffG bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe vor. Für die Annahme eines solch minder schweren Falles gab es vorliegend keine ausreichenden Gründe.
Bei der konkreten Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten vor allem sein – wenn auch zögerliches - Geständnis zu berücksichtigen. Andererseits mussten sich die – allerdings nicht einschlägigen – Vorstrafen negativ auswirken. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden und in der Hauptverhandlung im Einzelnen erörterten Gesichtspunkte hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Vorstrafen liegen relativ lange zurück, und der Angeklagte hat sich im Kern bewährt. Auf diesem Hintergrund steht der hier abgeurteilte Einzelfall mit speziell waffenrechtlichem Charakter einer günstigen Sozialprognose nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
Gegenstandswert des Einziehungsverfahrens: 300 €