Einstellung nach §153a Abs.2 StPO nach Erfüllung von Auflagen
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 583
- Aktenzeichen
- 583 Cs 233/23
- Datum
- 16.01.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2025:0116.583CS233.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann das Verfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig einstellen, wenn der Angeklagte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt.
Die Erfüllung der auferlegten Auflagen führt zur endgültigen Erledigung des Verfahrens hinsichtlich der betreffenden Tat, sodass keine weitere Verfolgung erfolgt.
Bei endgültiger Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens gemäß §467 Abs.1 StPO.
Notwendige Auslagen des Angeklagten sind von diesem selbst zu tragen nach §467 Abs.5 StPO.
Tenor
wird das Verfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).