Treffer
AG Köln Beschluss

Einstellung nach §153a StPO mit Geldauflage (500 EUR, Raten)

Gericht
Amtsgericht Köln
Spruchkörper
Abteilung 540
Aktenzeichen
540 Ds 531/23
Datum
07.02.2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGK:2025:0207.540DS531.23.00
Quelle
Das Amtsgericht Köln stellte das Verfahren gemäß §153a StPO vorläufig ein und verknüpfte die Einstellung mit einer Auflage. Als Auflage wurde die Zahlung von 500,00 EUR an die Einrichtung X in fünf monatlichen Raten à 100,00 EUR innerhalb von sechs Monaten angeordnet. Die Erfüllung der Auflage ist dem Gericht unter Angabe des Aktenzeichens nachzuweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann das Verfahren nach §153a StPO vorläufig einstellen und die Einstellung von Auflagen, insbesondere einer Geldleistung, abhängig machen.

2

Eine Geldauflage nach §153a StPO kann in Höhe und Fälligkeit (z. B. in Raten) konkret festgelegt werden, soweit dies zur Zweckerreichung geeignet ist.

3

Die Wirksamkeit der vorläufigen Einstellung setzt voraus, dass die Auflage erfüllt wird; die Erfüllung ist dem Gericht nachzuweisen.

4

Das Gericht kann einen konkreten Zahlungsempfänger benennen; die Bestimmung des Empfängers gehört zur Ausgestaltung der Auflage im Rahmen des §153a StPO.

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt unter der Auflage:

Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 500,00 EUR  an folgende Einrichtung: X., IBAN: N01.

Der Geldbetrag ist zahlbar in 5 monatlichen Raten von 100,00 EUR innerhalb von sechs Monaten.

Die Erfüllung der Auflagen ist dem Gericht unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens nachzuweisen.

Einstellung nach §153a StPO mit Geldauflage (500 EUR, Raten) — Themis