Treffer
AG Köln Beschluss

Einstellung des Strafverfahrens nach §153 Abs.2 StPO ohne Auslagenerstattung

Gericht
Amtsgericht Köln
Spruchkörper
Abteilung 539
Aktenzeichen
539 Ds 568/22
Datum
26.04.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGK:2023:0426.539DS568.22.00
Quelle
Das Amtsgericht Köln stellte mit Beschluss vom 26.4.2023 das Strafverfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse, eine Erstattung von Auslagen wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Der Tenor enthält keine weiteren Sachaufklärungen oder Nebenbestimmungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO kann durch Beschluss des Gerichts erfolgen.

2

Bei einer Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt werden.

3

Das Gericht kann bei Einstellung ausdrücklich die Erstattung von Auslagen an die Beteiligten ausschließen.

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs.2 StPO auf Kosten der Staatskasse, jedoch ohne Auslagenerstattung, eingestellt.

Einstellung des Strafverfahrens nach §153 Abs.2 StPO ohne Auslagenerstattung — Themis