AG Köln Beschluss
Einstellung des Strafverfahrens nach §153 Abs.2 StPO ohne Auslagenerstattung
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 539
- Aktenzeichen
- 539 Ds 568/22
- Datum
- 26.04.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2023:0426.539DS568.22.00
Das Amtsgericht Köln stellte mit Beschluss vom 26.4.2023 das Strafverfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse, eine Erstattung von Auslagen wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Der Tenor enthält keine weiteren Sachaufklärungen oder Nebenbestimmungen.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO kann durch Beschluss des Gerichts erfolgen.
2
Bei einer Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt werden.
3
Das Gericht kann bei Einstellung ausdrücklich die Erstattung von Auslagen an die Beteiligten ausschließen.
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs.2 StPO auf Kosten der Staatskasse, jedoch ohne Auslagenerstattung, eingestellt.