Einstellung des Verfahrens nach §153a Abs.2 StPO nach Erfüllung der Auflagen
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 539
- Aktenzeichen
- 539 Ds 314/24
- Datum
- 15.04.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2025:0415.539DS314.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach §153a Abs.2 StPO ist ein Strafverfahren endgültig einzustellen, wenn der Angeklagte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt und die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht die Einstellung anordnet.
Die endgültige Einstellung nach §153a StPO führt nicht zu einer Verurteilung und beendet das Verfahren ohne Urteil.
Bei Einstellung des Verfahrens bestimmt das Gericht die Kostenentscheidung; die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§467 Abs.1 StPO), sofern nichts Abweichendes zu begründen ist.
Notwendige Auslagen, die dem Angeklagten entstanden sind, sind bei Einstellung nach §153a StPO grundsätzlich von diesem selbst zu tragen (§467 Abs.5 StPO).
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).