AG Köln: Online-Selbstanzeige und Twitter-Verleumdungen führen zu 3 Jahren Freiheitsstrafe
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abt. 537
- Aktenzeichen
- 537 Ds 144/20
- Datum
- 05.05.2020
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2020:0505.537DS144.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine falsche Verdächtigung liegt vor, wenn unter Verwendung fremder Personalien eine Anzeige erstattet wird, die den Anschein erweckt, der Betroffene räume schwere Straftaten ein, obwohl dies unwahr ist.
Falsche Verdächtigung kann in Tateinheit mit Freiheitsberaubung stehen, wenn die unwahre Anzeige ursächlich eine vorläufige Festnahme des zu Unrecht Verdächtigten herbeiführt und der Täter dies zumindest billigend in Kauf nimmt.
Wer öffentlich über soziale Netzwerke unter erkennbarer Zuordnung zu einer Person unwahre, ehrverletzende Tatsachen über schwerste Sexualdelikte verbreitet, verwirklicht den Qualifikationstatbestand der Verleumdung durch öffentliche und schriftliche Verbreitung.
Für die Strafzumessung ist strafschärfend zu berücksichtigen, wenn die Tat über einen längeren Zeitraum planvoll vorbereitet und auf eine möglichst weite Verbreitung sowie nachhaltige Rufschädigung angelegt ist.
Ein pauschal behaupteter „psychischer Ausnahmezustand“ ohne nachvollziehbare Konkretisierung begründet für sich genommen keinen Strafmilderungsgrund.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen Verleumdung in zwei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Die Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt ebenfalls der Angeklagte.
Angewandte Vorschriften: §§ 164 Abs. 1, 187, 239 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 52, 53 StGB, 29 Abs. 1 BtMg, 465, 472 StPO.
Gründe
I.
Der in Dormagen geborene Angeklagte ist 37 Jahre alt, ledig und kinderlos. Er wuchs ohne Geschwister als einziger Sohn zweier mittlerweile pensionierter Journalisten in Dormagen auf, wo er die Grundschule und das Gymnasium besuchte und im Jahr 2002 seine schulische Laufbahn mit dem Abitur abschloss. Im Jahr 2004 zog er nach Köln, wo er ein Magisterstudium (Hauptfach Geographie, in den Nebenfächern Englisch und Deutsch) begann. Im Jahr 2013 hatte er mit seiner Magisterarbeit begonnen, brach das Studium jedoch schließlich ab, da ihm aufgrund der allgemeinen Umstellung auf den Bachelor- und Masterabschluss ein Magisterabschluss nicht mehr möglich war. Nach Abbruch des Studiums übte der Angeklagte verschiedene Jobs aus. So war er einige Zeit als Online-Redakteur für eine Zeitschrift tätig. Seit Januar 2019 war der Angeklagte als Personaldisponent bei der Firma L. UG mit einem Nettoverdienst von 1.700,00 EUR beschäftigt. Zwar konsumiert der Angeklagte gelegentlich und unregelmäßig Betäubungsmittel und Alkohol. Eine manifeste Betäubungsmittel- oder Alkoholabhängigkeit verneint der Angeklagte jedoch. Bis zu vorläufigen Festnahme und Inhaftierung hat sich der Angeklagte regelmäßig um seine noch lebenden Großeltern im Alter von 92 und 93 Jahren gekümmert.
Am 27.11.2019 wurde der Angeklagte in der vorliegenden Strafsache vorläufig festgenommen. Seit dem 28.11.2020 befindet er sich in dieser Sache in Untersuchungshaft.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:
1.
Der Angeklagte erstattete am 08.11.2019 von einem Computer in einem Internetcafé auf der A. Straße aus eine Online-Strafanzeige im Namen des Geschädigten Dr. B., nahm darin Bezug auf die Ermittlungen zu kinderpornographischem Material aus Bergisch Gladbach und bezichtigte sich selbst - somit also den Geschädigten - fälschlicherweise, in Ausübung der ärztlichen Tätigkeit sexuelle Handlungen zum Nachteil von Kindern begangen zu haben. Dies führte dazu, dass der Geschädigte zunächst als Tatverdächtiger geführt wurde und von der Polizei noch am selben Tag gegen 19:50 Uhr vorläufig festgenommen und ins Polizeipräsidium Bonn gebracht worden ist, wo er erst am 09.11.2019 gegen 01:34 Uhr wieder entlassen wurde. Dies hielt der Angeklagte zumindest für möglich und nahm es billigend in Kauf.
2.
Der Angeklagte verbreitete sodann von demselben Internetcafé aus am 10.11. und am 11.11.2019 auf der Kommunikationsplattform Twitter über zwei Accounts, die er extra zu diesem Zweck unter den Personalien des Geschädigten Dr. B. mit konkreten Hinweisen zu dessen Person und Tätigkeit als HNO-Arzt sowie mit Profilfoto des Geschädigten angelegt hatte, für die Öffentlichkeit zugänglich über diverse sogenannte „Tweets“, dass er - also der Geschädigte - pädophil sei und sexuelle Handlungen mit bzw. zum Nachteil von Kindern begehen würde. So schrieb der Angeklagte u.a.:
„Wie kriegt man nen Tittenfick von ner 3-jährigen?“ … Einfach Brustkorb eintreten…“
„Ich bin mir bewusst, dass ich ein Kinderficker bin“
„ Ich will deinen kleinen sohn ficken“
„morgen erstmal ins Schwimmbad, vielleicht finde ich da ja einen süßen kleinen jungen der mich befriedigt“
„… Ich liebe es, mich an meinen kleinen Patienten im Aufwachraum zu vergehen, kurz bevor sie zu sich kommen, wenn ihr wüsstet wer da schon so alles von euren Kindern in sein Höschen abgespritzt hat“
„rattenscharf, aber ich fick trotzdem lieber kleine jungs! Ich bin pädophil und das ist gut so!“
„welchen davon würdest du denn am liebsten mal richtig schön in den Arsch ficken? schreibt es mir in die Kommentare! Ich bin pädophil und das ist gut so zuckersüss die boys“
Dabei nahm der Angeklagte u.a. Bezug auf die Bilder männlicher Kinder, die er seinen Posts beigefügt hatte.
3.
Am 27.11.2019 beschriftete der Angeklagte - gut sichtbar für Anwohner und Passanten - die Hauswand an dem Grundstück M.102, 50935 Köln mit einem roten Edding-Stift mit den Worten
„Festnahme am 10.11.2019“
"Dr. B. ist ein Kinderficker E. Str. “
4.
Nachdem der Angeklagte als Täter der Taten zu 1 und 2 anhand der Videoaufzeichnungen des Internetcafés ermittelt worden war, wurde er bei einem erneuten Besuch in dem Internetcafé am 27.11.2019 vorläufig festgenommen. Bei seiner Festnahme verfügte der Angeklagte, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein, über folgende Betäubungsmittel, verpackt in zwei Druckverschlusstüten und in einer kleinen Dose: 12,314 Gr. netto MDMA (Wirkstoffgehalt 78,5 %, Gehalt MDMA-Base ca. 9,67 g), 1,311 Gr. netto Cocain (Wirkstoffgehalt < 50 %) und 0,071 Gr. netto Amphetamin (Wirkstoffgehalt ca. 5-15 %).
5.
Der Geschädigte Dr. B. sowie dessen Familie, insbesondere seine Frau, litten und leiden bis zum heutigen Tag stark unter den Auswirkungen der Taten zu 1 bis 3. Der Geschädigte leidet häufig an Schlaflosigkeit und muss regelmäßig seine Bluthochdruckmedikation anpassen, wenn ihn die Gedanken an die Taten einholen. Sowohl er als auch seine Frau litten lange unter der Angst, möglicherweise auch körperlichen Angriffen ausgesetzt zu sein und führen seit den Taten allabendlich langwierige Sicherheits- und Abschließrituale in ihrem Haus durch, um sich nächtens sicher zu fühlen. Die Familie hat ihr Sozialleben merklich eingeschränkt. Unter anderem hat der Geschädigte seine Tätigkeit als Tanztrainer für Jugendliche aufgrund der im Raum stehenden Vorwürfe einstellen müssen. Vor allem leidet der Geschädigte psychisch stark, weil er sich den Grund für die Vorwürfe und warum es ausgerechnet ihn getroffen hat, nicht erklären kann. Seine Frau befindet sich aufgrund der Vorfälle in psychotherapeutischer Behandlung.
III.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Verteidigers, die der Angeklagte als richtig bestätigt hat. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, die er ebenfalls über seinen Verteidiger erklären ließ und persönlich bestätigt hat und die im Einklang mit dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Akteninhalt steht sowie auf der Aussage des geschädigten Zeugen Dr. B..
1.
Der Angeklagte hat sich über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, dass alle Vorwürfe aus der Anklageschrift zutreffend seien, insbesondere, dass er derjenige gewesen sei, der von einem Internetcafé in der A. Straße aus die inkriminierenden Dinge über den Geschädigten - namentlich sowohl die Online-Selbstanzeige als auch die Posts bei Twitter unter dem Namen des Angeklagten - geschrieben habe. Auch habe er zum Zeitpunkt seiner Festnahme die in der Anklage genannten Betäubungsmittel besessen. Ferner ließ er erklären, dass er auf die Herausgabe sämtlicher bei ihm sichergestellter Gegenstände verzichte. Er hat über seinen Verteidiger weiterhin erklären lassen, dass er sich im November 2019 in einer psychischen und emotionalen Ausnahmesituation befunden habe, ohne jedoch den Grund hierfür und die genauen Umstände näher zu erläutern. Weiter hat der Verteidiger im Namen des Angeklagten erklärt, dass er sein damaliges Verhalten heute nicht mehr nachvollziehen könne, dass es ihm leid tue und dass so etwas sicherlich nie wieder vorkommen werde. Der Angeklagte hat auf Nachfrage des Gerichts persönlich bestätigt, dass die Einlassung seines Verteidigers inhaltlich zutreffend sei und zudem persönlich bestätigt, dass er sich im Rahmen der Verkündung des Haftbefehls gegenüber der Zeugin Dr. D. sinngemäß so geäußert hat, wie dies in dem handschriftlichen Vermerk vom 28.11.2019 (Bl. 210 d.A.) niedergelegt wurde. Auch das tue ihm leid. Auf Bl. 210 d. A. haben die an der Verkündung des Haftbefehls beteiligte Richterin Dr. D. und deren Protokollkraft in einem Vermerk handschriftlich notiert:
Vermerk:
Als der Beschuldigte den Raum verlässt: „Wenn jemand versucht meine Ex- Freundin zu vergiften, dann kriegt er eine Selbstmordvorbereitung!“
Die geständige Einlassung wird nach der Überzeugung des Gerichts vom Inhalt der Strafakte gestützt.
2.
Aus Bl. 325-327 d.A., welche in der Hauptverhandlung verlesen wurden, ergibt sich, dass am 08.11.2019 um 17:49:20 Uhr online bei der Polizei NRW unter Verwendung der Personalien des Geschädigten eine Selbstanzeige folgenden Inhalts eingereicht wurde:
Guten Abend,
im Zuge der Ermittlungen zu Kinderpornographischem Material aus Bergisch Gladbach möchte ich mich schweren Herzens selbst Anzeigen. Es gibt keinen anderen Weg als offen mit den Tatsachen umzugehen und mir bleibt nur, das Beste zu hoffen.
Ich möchte hier keine Namen nennen, habe aber definitiv während meiner Zeit in der Praxis Umgang mit Menschen aus diesem Umfeld gehabt und bin darüber neugieriger geworden als mir im Nachgang recht ist. Möglicherweise hat sich meine Hand unter Narkose auch mal an nicht medizinisch notwendige Stellen verirrt. Ich möchte betonen, dass Herr Dr. med D. Q. keinerlei Kenntnisse dieser Vorkommnisse hat und ich ihn zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht persönlich eingeweiht habe. Aus diesem Grund bitte ich Sie, vorerst Diskretion zu wahren. Ich werde mir über das Wochenende eine Auszeit nehmen und in Retrospektive auf meine Taten klausur halten um mich im Verlauf der nächsten Woche persönlich mich Ihnen in Verbindung zu setzen.
Für Erste werde ich der Tatsache in Auge blicken müssen, dass ich einen unwiderruflichen Fehler begangen habe und mich möglicherweise vorher selber mit den Betroffenen Eltern in Verbindung zu setzen. Sobald ich einen geeigneten Rechtsbeistand ersonnen habe, werde ich bei Ihnen persönlich vorstellig.
B.
Ausweislich Bl. 328 d.A. wurde diese Selbstanzeige von der IP-Adresse 000 gesendet. Nach Auskunft von T-Systems (Bl. 394, 395 d.A.) war diese IP-Adresse zur Tatzeit dem Endkundentma G. C. , A. Str. 50937 Köln zugeteilt. An dieser Anschrift wird ein Internetcafé betrieben, wo sich der Angeklagte zur Tatzeit ausweislich der in Augenschein genommenen Videoaufnahmen des Internetcafés (Sonderheft Beweismittel - CD) zum Tatzeitpunkt an einem Computer aufhielt und diesen bediente.
Aus der Anzeige über die Freiheitsentziehung und der Einlieferungsanzeige des Polizeipräsidiums Bonn (Bl. 14, 15 und 16 des Sonderheftes „Verfahren gegen den Geschädigten B. “) ergibt sich, dass der Geschädigte Dr. B. am 08.11.2019 um 19:50 Uhr vorläufig festgenommen und am 09.11.2019 aus dem Polizeigewahrsamsdienst entlassen wurde.
3.
Auf Bl. 4 bis 8 und 141 d.A., die ebenfalls im Zuge der Hauptverhandlung verlesen und in Augenschein genommen wurden, befinden sich die oben unter II.2 genannten „Tweets“, welche jeweils mit „Dr. med. J. M. B. hat retweetet Dr.med.J. M B. @ xxx“ überschrieben und mit einem Foto des Gesichts des Geschädigten versehen sind.
Ausweislich einer auszugsweise verlesenen Bestandsdatenauskunft von Twitter (Bl. 32 d.A.) wurde der Account mit dem screen_name xxx, von welchem aus die oben genannten Tweets getwittert wurden, am 09.11.2019 um 20:49 Uhr angelegt und am 10.11.2019 um 16:49 Uhr erfolgte ein Update des Accounts. Als creation_ip_adress benennt Twitter die IP-Adresse 111.xxx angelegt wurde, als auch zum jeweiligen Zeitpunkt der Veröffentlichungen der oben genannten Tweets einen Computer in dem Internetcafé auf der A. Straße bedient hat. Ferner ist auf den Videoaufnahmen zu sehen, dass ausschließlich der Angeklagte zu allen tatrelevanten Zeitpunkten in dem Internetcafé anwesend und aktiv ist.
4.
Aus der Strafanzeige vom 27.11.2019, dort Bl. 164 d. A., ergibt sich, dass an einem Hauseingang am M. am Morgen des 27.11.2019 mit roter Farbe die Worte: „Festnahme 10.11.2019 Dr. B. ist ein Kinderficker E.Str. “. Fotos von dieser Beschriftung befinden sich auf Bl. 202-204 d.A.. Als der Angeklagte am selben Tag vorläufig festgenommen wurde, führte er in seinen Sachen einen roten Edding sowie Handschuhe und ein Klappmesser, beides mit roten Farbanhaftungen, bei sich. Dies ergibt sich aus den Sicherstellungsprotokollen auf Bl. 177 und 179 d.A..
5.
Des Weiteren wurde bei der vorläufigen Festnahme des Angeklagten ausweislich Bl. 183 d.A. ein Mobiltelefon bei ihm aufgefunden und sichergestellt. Die Auswertung dieses Geräts ergab, dass sich hierauf zwei Audiodateien befanden, die ebenfalls Bezug zu dem Geschädigten Dr. B. und dessen vermeintlichen pädophilen Neigungen und Aktivitäten und dem Exponieren der selbigen hatten. Die Verschriftlichung der sogenannten Soundclips (Bl. 266f. d.A.) wurde in der Hauptverhandlung verlesen und hat unter anderem folgenden Inhalt:
„[08:27] Soundclip 003
Hi, ich bin der O. H. auf, geboren 27.8.2005. Ich möchte euch heute meine klein.. meine kleine Geschichte erzählen. Karneval 2016 wurden mir die Mandeln heraus operiert. Dies geschah durch Dr. J. M. B. [phonetisch] im evangelischen Krankenhaus Köln Kalk. Zu mir gekommen bin ich im Aufwachraum mit einem erigierten Glied im Mund. Ich war zwar erst verschreckt, doch dann erklärte mit Dr. B. : Wenn ich fleißig weiter lutschen würde, wäre das gut gegen die Halsschmerzen und wenn ich brav den Mund halte, dann würd ich auch noch ein Eis dazu bekommen. Erst war mein Hals sehr trocken und schmerzte sehr, ich versuchte Blut zu husten. Mhh..Tortur. [schwer verständlich] Mein Hals war rau und schmerzte sehr. Bis mir etwas Warmes in den Mund schoss, was ich schluckte. Es schmeckte [unverständlich, da der Sprecher anfängt zu lachen] aber es half gegen die Halsschmerzen .. [lacht] Auf das Eis wart‘ ich noch heute. Anfangs fand [bricht wieder in Gelächter aus] ich die Sache gar nicht so seltsam bis ich feststellte, dass der Mann mit dem Schnurrbart irgendwie seine Hand in meinem Unterhöschen hatte. [lacht] Weil ich nämlich das Gefühl hatte, dass ich ganz dringend mal auf die Toilette müsste. In Klammern: Groß. [lacht]
Klammern: Diese Geschichte wurde mir so im Rahmen des Kinderschänderskandals von Bergisch Gladbach von meinem heute 14-, 15-, 16-jährigen Sohn mitgeteilt. Da das Thema in der Schule behandelt worden ist. Ich habe sofort Anzeige erstattet.
[…]
Aufruf für weitere Opfer. Meldet euch direkt bei der Polizei. P.S.: Wie sich herausstellt, läuft gegen meinen Sohn, gegen seinen Sohn eine Ermittlungsverfahren wegen Rauschgifthandel im großen Stil. In Klammer: Amphetamin. Hals[wie Holz ausgesprochen]-Nasen-Ohren-Arzt. Hahahahaha. Hi, mein Name ist Dr. med. Hals-Nasen-Ohren-Arzt J. M. B. . Ich möchte mich heute bei Ihnen in aller Form entschuldigen.. N.. zurück. Ich bin in ihrere Nachbarschaft seit vielen Jahren als Hals-Nasen-Ohren-Arzt tätig. Ich möchte mich heute bei Ihnen in aller Form entschuldigen und muss ihnen leider gestehen, dass ich pädophil bin. Ich kann leider nicht mehr länger mit meinem Gewissen vereinbaren, zu schweigen. Es drängt, es brodelt, es will raus. Ich bin ein Kinderschänder. Zu Karneval, 2016, habe ich dem kleinen O. nach einer Mandel-OP mein erigiertes Glied in den Mund gesteckt, um mit meinem Saft seine Halsschmerzen zu lindern. […]
[02:00] Soundclip 004
Auflage je Paper.. 150 Stück, Verteilung direkte Nachbarschaft E. -Straße an allen Kirchen, in jeder Grundschule, bei den Zeugen Jehovas, an Allgemeinmedizinzentrum, mein Zahnarzt, bei den Physiotherapeuten, bei jeder Kneipe, bei der Volksbank, bei der Landgrafenapotheke, bei von-Poll-Immobilien [phonetisch], mh.. ähm.. im neuen Briefkasten am REWE E. . ähh.. an der .. an der Medizinfachschaft.. Schrä.. in Klammern Medizinerbibliothek Unihaupt.. Unihauptgebäude, Hintereingang, sowie am Hildegardis-Krankenhaus-Umfeld und hier dingens..wie heißt das andere da.. [lacht] Süllestal.. [undeutlich] und am Weyertal. Ja.“
6.
Der geschädigte Zeuge Dr. B. hat bekundet, am Abend des 08.11.2019 gemeinsam mit seiner Frau auf dem Rückweg der Bachelor-Feier seines Sohnes gewesen zu sein, als er über die Hausüberwachungsanlage einen Anruf erhalten habe, wonach die Polizei vor seinem Haus auf ihn warte. Er habe keine Vorstellung für die Grund gehabt. Bei seiner Ankunft habe man dort mit drei Streifenwagen vor seinem Haus auf ihn gewartet, ihn sofort unsanft aus dem Auto gezogen und von seiner Frau getrennt. Schließlich seien beide, er und seine Frau, in getrennten Fahrzeugen nach Bonn in den Polizeigewahrsam verbracht worden. Er habe sich dort vollständig ausziehen müssen, sei körperlich durchsucht worden und habe sich schließlich ohne Schuhe, Gürtel und Brille in eine Zelle begeben müssen. Man habe ihm alles abgenommen, womit er sich etwas hätte antun können. Angesichts der Vorwürfe, die man ihm gemacht habe, sei das vielleicht auch gut so gewesen. Als man ihm die Selbstanzeige vorgelesen und ihn detailliert zu seinem Privatleben und zu seinen Neigungen befragt habe, seien in ihm Erinnerungen an seine Studienzeit hochgekommen. Schon damals habe er gemerkt, dass er nicht in einem Feld würde arbeiten können, in dem er mit missbrauchten Kindern zu tun hätte, weil ihn dies so angeekelt und mitgenommen habe. Dass ihn selbst nun solche Vorwürfe treffen würden habe er nicht fassen können. Er habe sich das nicht erklären können und habe sich wie in einem „falschen Film“ gefühlt. Nach der Durchsuchung der Praxisräume und der Auswertung seines Handys sei irgendwann klar gewesen, dass er die Anzeige nicht selbst erstattet hatte und an den Vorwürfen wohl nichts dran war und er sei mitten in der Nacht entlassen worden. Gegen halb drei sei er mit seiner Frau nach Hause gekommen. Allerdings habe er in dieser Nacht und auch in der folgenden Nacht keinen Schlaf gefunden. Auch habe sich das Ereignis auf seine Gesundheit ausgewirkt. Noch im Polizeigewahrsam habe die Amtsärztin einen erheblich zu hohen Blutdruck konstatiert und er habe seine Blutdruckmedikation erheblich erhöhen müssen. Seine drei Söhne seien von seiner Frau über den Vorfall informiert worden. Nach der zweiten schlaflosen Nacht in Folge sei er dann von einem seiner Söhne informiert worden, dass der Pastoralreferent ihrer Gemeinde auf einen Twitter-Account, welcher der Gemeinde folge, aufmerksam geworden sei und dass über diesen Account, der in seinem Namen angelegt worden sei, ebenfalls schlimme Inhalte verbreitet würden. Den genauen Inhalt habe er seinerzeit gar nicht zur Kenntnis genommen und erst im Zuge der Anklage erfahren, da seine Söhne um seiner Gesundheit willen versucht hätten, das von ihm fernzuhalten und ihm geraten hätten, sich den genauen Inhalt nicht anzusehen. Er habe dann versucht, so vielen Leuten, wie möglich, von sich aus über die Vorfälle zu berichten, damit sie es nicht auf Umwegen erfahren. Nachdem er wegen des ersten Accounts erneut bei der Polizei gewesen sei, sei dieser zwar gelöscht worden. Am nächsten Tag sei aber wieder ein neuer Account in seinem Namen angelegt worden. Auch dieser sei dann wohl wiederum gelöscht worden. Das ganze habe für ihn und seine Familie Folgen in mehrerlei Hinsicht. Abgesehen von den gesundheitlichen Problemen, namentlich dem verstärkten Bluthochdruck und den immer wieder kehrenden Schlafstörungen, hätten die Ereignisse sie auch bis heute in starke Angst versetzt. Bevor der Täter gefasst gewesen sei, hätten er und seine Frau auch körperliche Angriffe gefürchtet. Seine Frau habe nicht alleine zu Hause bleiben wollen. Noch heute müssten sie allabendlich vor dem Schlafen gehen einen Rundgang durch das ganze Haus machen und sicherstellen, dass alles verschlossen und verriegelt ist. Der Geschädigte bekundete weiter, dass er sich bei seiner Tätigkeit als forensischer Gutachter nach den Vorfällen im November letzten Jahres nur noch sehr schwer auf seine Arbeit habe konzentrieren können. Auch ihre sozialen Kontakte hätten sie deutlich eingeschränkt. Früher hätten er und seine Frau - beide seien passionierte Tänzer gewesen - bei sich zu Hause Tanztraining für Jugendliche angeboten. Angesichts der Vorwürfe gegen ihn, hätten sie auch das einstellen müssen. Nach der Festnahme des Angeklagten sei die Sache bis heute immer wieder hochgekommen. Bei jedem Brief des Gerichts oder seiner Anwältin, auch vor dem Hauptverhandlungstermin suche ihn das Geschehene heim und er könne tagelang nicht schlafen. Genauso gehe es seiner Frau. Seine Frau sei um einen Psychotherapieplatz bemüht, was jedoch angesichts der momentanen Covid-19-Situation schwierig sei. Was die Sache bis heute so schwierig für ihn und für seine ganze Familie mache sei auch, dass sie sich nicht erklären könnten, warum der Angeklagte ihm das angetan habe. Er habe bis heute keine Verbindung zu dem Angeklagten und keine Erklärung finden können.
An der Glaubhaftigkeit der detailreichen und von starkem persönlichem und innerem Erleben geprägten Bekundungen des Zeugen hegt das Gericht keinen Zweifel.
IV.
Der Angeklagte hat sich damit einer falschen Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie der Verleumdung in zwei Fällen und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß §§ 164 Abs. 1, 187, 239 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 52, 53 StGB, 29 Abs. 1 BtMG schuldig gemacht.
Der gesetzliche Strafrahmen der falschen Verdächtigung sieht ebenso wie der Strafrahmen der Freiheitsberaubung und der Strafrahmen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe vor. Auch der gesetzliche Strafrahmen der Verleumdung sieht Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder Geldstrafe vor, sofern die Tatbegehung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften erfolgt, anderenfalls von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Vorliegend wurden beide Verleumdungstaten sowohl öffentlich als auch schriftlich begangen, so dass auch bezüglich dieser Taten ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe zu Grunde zu legen ist.
V.
Bei der konkreten Strafzumessung konnte vorliegend zu Gunsten des Angeklagten hinsichtlich aller Taten berücksichtigt werden, dass er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Ferner konnte zu Gunsten des Angeklagten dessen geständige Einlassung berücksichtigt werden, durch welche eine mehrere Tage andauernde umfangreiche Beweisaufnahme vermieden werden konnte. Schließlich hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser - erstmals in seinem Leben - und seit über 5 Monaten Hafterfahrung in Form von Untersuchungshaft erlitten hat.
Zu seinen Lasten war indes hinsichtlich der unter II. 1 bis 3 aufgeführten Taten folgendes zu berücksichtigen:
Wenngleich die Motivation des Angeklagten und der Grund, warum er sich ausgerechnet den Geschädigten als Opfer ausgesucht hat, im Zuge der Beweisaufnahme nicht geklärt werden konnte, steht jedenfalls fest, dass es sich bei den Taten nicht um ein kurzes Augenblicksversagen oder spontane Affekttaten gehandelt hat. Vielmehr hat der Angeklagte die Taten über einen Zeitraum von mindestens 20 Tagen immer wieder mit hohem technischen und intellektuellen Aufwand geplant und ausgeführt und sie derart ausgestaltet, dass sie geeignet waren, für den Geschädigten und seine Familie den größtmöglichen Schaden anzurichten.
So zählen die im Zuge der falschen Verdächtigung durch die Selbstanzeige und den öffentlichen Verleumdungen (sowohl über das Internet als auch durch die Wandschmierereien) geäußerten Vorwürfe, namentlich, dass der Geschädigte ein pädophiler Kinderschänder sei, der zudem auch noch seine berufliche Position ausgenutzt haben soll, um sich an seinen minderjährigen Patienten zu vergehen, zu den gravierendsten Vorwürfen, die man einem Mitglied unserer Gesellschaft machen kann. Sie sind geeignet, dessen gesellschaftlichem und beruflichem Ansehen den größtmöglichen Schaden zuzufügen und gegebenenfalls auch dessen privates und familiäres Umfeld vollständig zu zerrütten. Tatsächlich hatten die Taten sowohl für den Geschädigten selbst als auch für dessen Familie - vor allem für seine Frau - ganz erhebliche Folgen, nicht nur in gesellschaftlicher sondern ebenfalls in gesundheitlicher Hinsicht. Die Selbstanzeige hat zunächst zu einer vorübergehenden Festnahme des Geschädigten für mehrere Stunden geführt. Sodann war der Geschädigte aufgrund der öffentlich verbreiteten Verleumdungen seiner Person gezwungen, mit Hilfe der Polizei sein gesamtes privates, nachbarschaftliches und berufliches Umfeld auf die Vorwürfe anzusprechen, sie also weiterhin publik zu machen, um ihnen wirksam entgegen treten zu können. Hierbei musste und muss der Geschädigte naturgemäß befürchten, dass bei dem einen oder anderen Empfänger jedenfalls Zweifel darüber verbleiben, ob nicht doch etwas an den Vorwürfen dran sein könnte. Aus diesem Grund sah er sich unter anderem gezwungen, bestimmte Aktivitäten - wie das Tanztraining von Jugendlichen - aufzugeben.
Der Angeklagte hat dafür Sorge getragen, die falschen Vorwürfe so effektiv wie möglich sowohl im unmittelbaren räumlichen Umfeld des privaten und beruflichen Wirkungskreises des Geschädigten als auch über das Internet und damit einem breiten und vollkommen unüberschaubaren, also größtmöglichen Personenkreis zugänglich zu machen. Bei einer Verbreitung über das Internet kommt hinzu, dass es möglicherweise nicht gelingt, die dort einmal veröffentlichten Inhalte dauerhaft und endgültig zu löschen. Der Geschädigte musste und muss daher - jedenfalls theoretisch - fürchten, dass auch im entlegensten Winkel der Erde und gegebenenfalls auch in ferner Zukunft noch, im Internet zu lesen sein wird, dass er ein pädophiler Kinderschänder sei, der sich an seinen Patienten vergeht.
Und schließlich war zu Lasten des Angeklagten dessen Intention bei der Tatbegehung zu berücksichtigen: wie der Angeklagte selbst gegenüber der Haftrichterin geäußert hatte, kam es ihm darauf an, den Geschädigten so fertig zu machen, dass dieser sich schließlich selbst töten würde. Der Angeklagte hatte also angestrebt, durch die Taten den denkbar größtmöglichen Schaden anzurichten. Die völlige Zerstörung des Lebens des Geschädigten, welche schließlich in dessen Freitod münden sollte.
Soweit der Angeklagte über seinen Verteidiger hat erklären lassen, dass er sich bei der Begehung der Taten in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe und heute nicht mehr nachvollziehen könne, warum er die Taten begangen habe, vermag das Gericht darin keinen Grund für eine Strafmilderung zu erkennen, da der Angeklagte den vermeintlichen Ausnahmezustand nicht näher zu konkretisieren vermochte oder wollte.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen, also aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und der Schwere der Taten hält das Gericht vorliegend eine Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten für die falsche Verdächtigung in Tateinheit mit der Freiheitsberaubung und für die Verleumdung über das Internet für tat- und schuldangemessen. Für die zweite Verleumdungstat hält das Gericht angesichts der weniger weitreichenden Wirkung der Tat eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln erachtet das Gericht eine Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je zu je zehn EUR für tat- und schuldangemessen.
Unter erneuter Abwägung aller oben genannten Gesamtumstände und aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte können diese Einzelstrafen unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zurück geführt werden.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO.
Köln, 08.06.2020 Amtsgericht Richterin am Amtsgericht