Einstellung nach §153 Abs.2 StPO wegen geringem Verschulden und fehlendem öffentlichen Interesse
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 535
- Aktenzeichen
- 535 Ds 44/13
- Datum
- 28.05.2013
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2013:0528.535DS44.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn das Verschulden gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Eine Einstellung nach §153 Abs. 2 StPO kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten verfügt werden; diese Zustimmung ist in der Entscheidung zu vermerken.
Bei Einstellung des Verfahrens werden die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt (§467 Abs. 1 StPO).
Notwendige Auslagen der Angeschuldigten sind bei einer Einstellung ebenfalls der Staatskasse aufzuerlegen (§467 Abs. 1 StPO).
Tenor
Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die der Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse ebenfalls auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO).