Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung: Geldstrafe festgesetzt
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abteilung 535
- Aktenzeichen
- 535 Cs 90/24
- Datum
- 27.03.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2024:0327.535CS90.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorsätzliche körperliche Misshandlung durch Schläge erfüllt den Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB; bedingter Vorsatz genügt, wenn der Täter eine Körperverletzung billigend in Kauf nimmt.
Ist für ein Antragsdelikt der erforderliche Strafantrag gestellt und bejaht die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse, steht dies der Einleitung bzw. Fortführung des Strafverfahrens nicht entgegen.
Das Gericht kann bei Verurteilung wegen Körperverletzung eine Geldstrafe in Form von Tagessätzen feststellen; Anzahl der Tagessätze und Höhe des Tagessatzes sind nach den konkreten Umständen zu bemessen.
Nach Erlass eines Strafbefehls können dem Verurteilten die Kosten des Verfahrens gemäß § 465 StPO auferlegt werden.
Rubrum
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt E.,
am 00.00.0000 in M.
vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.
E. wird Folgendes zur Last gelegt:
Am 00.00.0000 gegen 11:50 Uhr schlug E. der x-jährigen Zeugin A. J. im X. in der V.-straße in 00000 M., in welchem E. zu diesem Zeitpunkt als examinierte Pflegefachkraft angestellt war, zwei Mal mit der flachen Hand in das Gesicht, wobei E. eine Verletzung der Zeugin billigend in Kauf nahm.
Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht.
Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:
| I. | Einlassung E. |
| II. | Zeugen: |
| 1) | Y. D., 00000 M., Bl. 2 d. Akte |
| 2) | A. J., 00000 M., Bl. 1 d. Akte |
| 3) | W. D., 00000 M., Bl. 3 d. Akte |
| 4) | C. P., 00000 S., Bl. 11 d. Akte |
| 5) | N. R., 00000 M., Bl. 37 d. Akte |
| 6) | T. H., 00000 Q., Bl. 44 d. Akte |
| Rechtsbehelfsbelehrung Textpassage wurde entfernt |
Tenor
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft M. wird gegen E.
wegen Körperverletzung
- Vergehen nach §§ 223 Abs. 1, 230 StGB -
eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (= 1.800,00 Euro) festgesetzt.
Gemäß § 465 StPO werden E. die Kosten des Verfahrens auferlegt.