Treffer
AG Köln Urteil

Verurteilung wegen Diebstahls und Widerstands; Haftbefehl aufgehoben

Gericht
Amtsgericht Köln
Spruchkörper
Abt. 533
Aktenzeichen
533 Ds 60/16
Datum
12.04.2016
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGK:2016:0412.533DS60.16.00
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls (§ 242 I StGB) und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen à 10 € verurteilt. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln wurde aufgehoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. Sachverhalt und Begründung sind im zugelassenen Anklagesatz und Hauptverhandlungsprotokoll niedergelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Diebstahls setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht voraus.

2

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte liegt vor, wenn jemand sich einem hoheitlichen Handelnden bei der Dienstvollstreckung durch Gewalt oder tätlichen Angriff widersetzt.

3

Bei mehreren verwirklichten Straftaten kann das Gericht eine Gesamtstrafe bilden; die Geldstrafe bemisst sich durch Anzahl der Tagessätze und deren Höhe.

4

Die Kostenentscheidung des Strafverfahrens richtet sich nach der Verurteilung; der Verurteilte kann zur Tragung der Verfahrenskosten herangezogen werden.

5

Ein Haftbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Fortdauer entfallen oder die Vollstreckung nicht mehr gerechtfertigt ist.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,-Euro kostenpflichtig verurteilt.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 26.01.2016 – 506 Gs 226/16 – wird aufgehoben.

Angewandte Vorschriften: §§ 242 I, § 113, 53 StGB.

Gründe

2

(abgekürzt gem. § 267 IV StPO):

4

I. Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes wird verwiesen auf den zugelassenen Anklagesatz in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses mit den Maßgaben aus dem Hauptverhandlungsprotokoll.

5

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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