Treffer
AG Köln Beschluss

Einstellung nach §153a Abs.2 StPO wegen Erfüllung von Auflagen

Gericht
Amtsgericht Köln
Spruchkörper
Abt. 531
Aktenzeichen
531 Ds 44/25
Datum
26.08.2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGK:2025:0826.531DS44.25.00
Quelle
Das Amtsgericht Köln stellte das Verfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig ein, nachdem der Angeklagte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt hatte. Das Gericht sah damit die prozessualen Voraussetzungen für die endgültige Einstellung als erfüllt an. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse (§467 Abs.1 StPO). Die notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst (§467 Abs.5 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die endgültige Einstellung des Strafverfahrens nach §153a Abs.2 StPO ist zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen und der Angeklagte die auferlegten Auflagen erfüllt.

2

Kommt es zur endgültigen Einstellung nach §153a StPO, fallen die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der Staatskasse zur Last (§467 Abs.1 StPO).

3

Bei Einstellung nach §153a StPO trägt der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst, soweit §467 Abs.5 StPO dies bestimmt.

4

Die Erfüllung der Auflagen kann das Gericht dazu veranlassen, von einer weiteren Strafverfolgung abzusehen, sofern dem keine gegenläufigen öffentlich-rechtlichen Interessen entgegenstehen.

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Die dem Angeklagten ent­stan­de­nen not­wen­di­gen Aus­la­gen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

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