Einstellung nach §153a Abs.2 StPO wegen Erfüllung von Auflagen
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- Abt. 531
- Aktenzeichen
- 531 Ds 44/25
- Datum
- 26.08.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2025:0826.531DS44.25.00
Abstrakte Rechtssätze
Die endgültige Einstellung des Strafverfahrens nach §153a Abs.2 StPO ist zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen und der Angeklagte die auferlegten Auflagen erfüllt.
Kommt es zur endgültigen Einstellung nach §153a StPO, fallen die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der Staatskasse zur Last (§467 Abs.1 StPO).
Bei Einstellung nach §153a StPO trägt der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst, soweit §467 Abs.5 StPO dies bestimmt.
Die Erfüllung der Auflagen kann das Gericht dazu veranlassen, von einer weiteren Strafverfolgung abzusehen, sofern dem keine gegenläufigen öffentlich-rechtlichen Interessen entgegenstehen.
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).