Einstellung nach §153a Abs.2 StPO nach Erfüllung von Auflagen
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Spruchkörper
- 531
- Aktenzeichen
- 531 Ds 123/23
- Datum
- 17.03.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2023:0317.531DS123.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht stellt das Verfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig ein, wenn der Beschuldigte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt.
Auflagen und Weisungen nach §153a StPO bewirken bei Erfüllung die endgültige Beendigung des Verfahrens; bei Nichterfüllung kann das Verfahren wiederaufgenommen werden.
Bei endgültiger Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten (§467 Abs.1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen sind trotz endgültiger Einstellung gemäß §467 Abs.5 StPO vom Angeklagten selbst zu tragen.
Rubrum
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
X.Richterin am Amtsgericht
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.